Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/98: Verordnungsänderungen im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und zu deren Finanzierung · 9 Seiten

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M254-2141

zestexten verteilt seien und oft verwechselt würden, zu klären und in einem einzigen Rechtstext zusammenzufassen.

2.5.2. Netzbeschluss

Der Kanton St.Gallen verweist auf den Anhang zum Netzbeschluss und beantragt bei der Definition der N3 und der N13 jeweils einheitlich die Bezeichnung „Sarganserland“ anstelle von „Sargans“ zu verwenden.

Betreffend den in Klasse 3 aufgeführten N5 Abschnitt Twann (Ost) - Biel/Bienne (West) - Biel/Bienne-Brüggmoos (Anhang zum Bundesbeschluss) merkt der Kanton Bern präzisierend an, dass mit dem Bau der Bieler Westumfahrung der Abschnitt Tunnel Vingelz - Biel/Bienne (West) - Biel/Bienne-Brüggmoos zur Nationalstrasse Klasse 2 ausgebaut werden soll, so dass nur noch das Zwischenstück Tunnel Vingelz - Twann (Ost) in Klasse 3 verbleibe. Ferner fehle der N6 Zubringer Kiesen in der Auflistung, dieser sei im Bundesbeschluss entsprechend aufzuführen. Der Kanton Bern bedauert es nach wie vor sehr, dass die beiden Autobahnzubringer Emmental und Oberaargau nicht ins Nationalstrassennetz aufgenommen worden seien. Er erwartet, dass für die Realisierung der beiden Autobahnzubringer Emmental Kirchberg - Oberburg (23) und Oberaargau Niederbipp - Bützberg (244) zu einem späteren Zeitpunkt eine Lösung für eine Mitfinanzierung des Bundes, z. B. über den Infrastrukturfonds, gefunden werde.

Der Schweizerische Städteverband macht verschiedene Formulierungsvorschläge für die Strassenverbindungen in der Stadt Zürich.

2.5.3. Nationalstrassengesetz (NSG)

Der Kanton Schaffhausen fordert die Streichung des Ausdrucks „entschädigungslos“ in Artikel 8a Absatz 2 NSG, da er der einzige Kanton sei, der einen bedeutenden Nationalstrassenabschnitt mit einer Streckenlänge von 11.2 km entschädigungslos vom Bund übernehmen soll. 19 Kantone würden Kantonsstrassen entschädigungslos an den Bund abgeben und damit wesentlich vom Netzbeschluss profitieren.

2.5.4. Ergänzungsnetz Strasse

Verschiedene Kantone (BE, LU, AG, VS) fordern, dass der Bund umgehend nach Inkrafttreten der Anpassung des Netzbeschlusses die Frage nach der Aufklassierung weiterer Kantonsstrassen ins Ergänzungsnetz des Bundes wieder aufnehme, wie dies im Sachplan Verkehr, Teil Strasse vorgesehen sei.