Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/98: Verordnungsänderungen im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und zu deren Finanzierung · 9 Seiten

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M254-2141

Das Generelle Projekt des Zubringer Nidau, das dem Bund im März 2013 zur Genehmigung vorgelegt wurde, enthält u.a. den Porttunnel mit nur zwei Fahrspuren. Dementsprechend verlangt der Kanton Bern, dass in der Liste C die Gesamtlänge und die Anzahl Spuren angepasst wird. Ferner solle auf Grund des Generellen Projektes Anschluss Biel Nord die Liste C mit "N05 Ab. 09 Anschluss Biel Nord, 2+2, Länge 0.3 km" ergänzt werden.

2.2.8. Anhang 2

Der Kanton St.Gallen fordert, dass die Grenzen der neuen N17 mit Glarus und der neuen N25 mit Appenzell anzugeben und im Anhang 2 entsprechend nachzutragen sind. Die Grenze « N3 : Anschluss Schmerikon » könne ersatzlos gestrichen werden, da die neue N17 (recte N15) im Anhang zum Netzbeschluss durchgehend von Brüttisellen bis Reichenburg (N3) aufgeführt sei. Diese Anpassung gelte auch für die Gebietseinheit (GE) VII.

Der Kanton Bern verlangt, dass unter GE I « N1 :Kantonsgrenze BE/SO (bei Kriegstetten) » und GE VIII « N1 : Kantonsgrenze BE/SO (bei Kriegstetten) » ergänzt wird. Ferner sei unter GE I zusätzlich die Grenze „N6: Anschluss Delémont“ aufzuführen.

Der Kanton Freiburg stellt sich die Frage nach der Nützlichkeit der Anpassung der Grenzen der GE, zumal der Bund eine grössere Selbständigkeit der Kantone in deren Organisation verlange. Ohne diese Bestimmung in einer Verordnung hätten die Kantone eine grössere Flexibilität.

Der Kanton Wallis gibt zu bedenken, ob nicht die N9 (route du Simplon) und die N21 Martigny (Jonction A9) - bis zum Tunnelportal des Grossens St. Bernhard ebenfalls aufgeführt werden müssten.

2.3. Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr

2.3.1. Artikel 31 Absatz 1bis

Die Kantone Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden beantragen unter Hinweis auf eine Gleichbehandlung mit dem Kanton Jura, diesen Artikel wie folgt zu formulieren:

Als substanzielle Ausbauten gelten:

- für den Kanton Appenzell Innerrhoden der Ausbau der N25 auf seinem Gebiet mit einem Standard gemäss dem eingereichten Ausbaukonzept bei zugleich einem wesentlichen Ausbau auf dem Kantonsgebiet von Appenzell Ausserrhoden.

- Für den Kanton Appenzell Ausserrhoden als 1. Teilstück die Umfahrung von Herisau mit eigenem A1-Anschluss und als 2. Teilstück der Ausbau der N25 ab Umfahrung Herisau bis zur Kantonsgrenze zu Appenzell Innerrhoden. Bei der Realisierung eines Teilstücks halbiert sich der Beitrag als Kanton ohne Nationalstrassen.

2.3.2. Anhang 2

Die KIK stellt fest, dass keine genauen Kriterien ausgemacht werden können, welche Hauptstrassen Anspruch auf Bundesbeiträge hätten und wie hierzu die Streckenlängen berechnet wurden. Die KIK beantragt deshalb eine transparente Berechnung der beitragsberechtigten Strecken. Der Kanton Wallis verlangt ebenfalls Detailinformationen zu den Berechnungen für seine Strecken.

Der Kanton Freiburg bemängelt, dass die Annahmen der Verkehrsstärke und der Topographie für die Strecken H182, H189 et H190 nicht zutreffen würden.

Aus Sicht des Kantons Thurgau bestehen Unklarheiten hinsichtlich der Zuordnung der Zubringerstrecke Widehorn (H13 Anschluss Frasnacht) bis Arbon West (N1). Es sei festzustellen, dass diese Zubringerstrecke ein Anschlussbauwerk des Zubringers N1.1 nach Meggenhus (N1) darstelle und dementsprechend als Nationalstrasse 2. Klasse einzustufen sei. Folgerichtig sei Anhang 2 so anzupassen, dass der entsprechende Strassenabschnitt nicht mehr zur Strasse Nr. 13 gehöre.

Der Kanton Tessin bestätigt, dass die Berechnungen grundsätzlich stimmen würden.