Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/98: Verordnungsänderungen im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und zu deren Finanzierung · 9 Seiten
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M254-2141
dermassen zu ergänzen: „Das ASTRA bezeichnet nach Anhörung der Kantone diese Strassen“ (ZH, BE, LU, UR, OW, NW, FR, SO, BS, AR, AI, NE, JU, BPUK und KIK).
Der Kanton Bern schlägt zusätzlich folgende Ergänzung vor: „Das ASTRA erlässt dazu Weisungen und legt diese Strassen in Absprache mit den betroffenen Strasseneigentümern namentlich fest“. Weiter wird gefordert, die unbestimmten Rechtsbegriffe durch eine Weisung oder durch entsprechende Erläuterungen zu konkretisieren (BE SG, SZ und CP). Nach Anhörung der Kantone soll das Bundesamt überdies eine konkrete Liste der Strassen erstellen, für welche die Kantone Verkehrsmanagementpläne festzulegen haben (SO, ZH).
Der Schweizerische Städteverband erklärt sich mit der vorgesehenen Änderung von Artikel 52 NSV einverstanden, schlägt aber ergänzend einen neuen Absatz 6 zu Artikel 51 NSV vor. Er begründet diesen Vorschlag damit, dass die bestehenden und neu vorgesehenen Formulierungen zum Verkehrsmanagement in Artikel 51 und Artikel 52 NSV einseitig auf den Verkehrsfluss der Nationalstrassen ausgelegt seien. Da auch Ereignisse auf den Autobahnen oft zu Ausweichverkehr führen würden, der vom untergeordneten Netz nicht mehr aufgenommen werden könne, sei ein gesamtheitliches Verkehrsmanagement (insbesondere auch für den öffentlichen Verkehr sowie den Fuss- und Veloverkehr) erforderlich. Dieses müsse zwingend mit den kantonalen und kommunalen Verantwortungsträgern abgestimmt werden. Aus diesem Grund sei der Artikel folgendermassen zu ergänzen: „Das ASTRA erstellt die Verkehrsmanagementpläne für die Nationalstrassen in Koordination mit den Kantonen, Städten und Gemeinden." Die Kantone sollen somit die Möglichkeit haben, vom Bund einen Verkehrsmanagementplan zu verlangen. Diese Meinung vertritt auch der Kanton Tessin. Die Pläne sollten somit in Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantone und nicht nur vom Bund bewilligt werden.
Der Kanton Schwyz fordert, dass dieser Artikel klar ersichtlich macht, wer bestimmt, dass ein Verkehrsmanagementplan durch den betroffenen Kanton auszuarbeiten ist sowie welche Ereignisse bzw. Auswirkungen dazu führen, dass ein Verkehrsmanagementplan erforderlich ist.
Aus der Formulierung von Artikel 52 NSV gehe nicht hervor, wer die Kosten für allfällig notwendige Investitionen (z.B. Wechselsignale) trage. Der Kanton Aargau schlägt deshalb folgende Ergänzung vor: „Der Bund beteiligt sich an den notwendigen Investitionen nach Massgabe des Nutzens für die Nationalstrassen“. Der Kanton Zug bringt demgegenüber vor, dass der Bund die Kantone nicht nur zu Verkehrsmanagementplänen verpflichten könne, sondern dass die Kantone auch die Umsetzung zu finanzieren hätten. Dies sei explizit in der Verordnung festzuhalten.
2.2.6. Artikel 54a
Im Zusammenhang mit Artikel 54a NSV betreffend die Videoüberwachung des Nationalstrassennetzes ist für den Kanton St.Gallen von erheblicher Bedeutung, dass dieses Datenmaterial insbesondere mit Blick auf die Aufnahme von Verkehrsunfällen der Kantonspolizei uneingeschränkt zur Verfügung steht. Dieser Artikel dürfe daher nicht dazu führen, dass der Zugriff auf Bildmaterial im Rahmen von Verkehrsunfallaufnahmen für die Kantonspolizei künftig erschwert werde.
Die Daten seien nicht nur für die Gebietseinheiten, sondern vor allem für die kantonalen Polizeien von Bedeutung. Der Kanton Aargau fordert folgende Ergänzung: „Es kann diese Daten den kantonalen Polizeien und den Gebietseinheiten auf Anfrage auch im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung notwendig ist.“
Der Centre Patronal betont ausdrücklich, dass Personendaten aus der bildlichen Erfassung der Nationalstrasseninfrastruktur nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung des ASTRA genutzt werden dürfen, und dass diese Daten systematisch anonymisiert werden.
2.2.7. Anhang 1
Der Kanton Schwyz gibt zu Bedenken, dass betreffend die Neue Axenstrasse (Anschluss Brunnen bis Kantonsgrenze SZ/UR mit Morschacher- und Sisikoner-Tunnel) zurzeit das Ausführungsprojekt ausgearbeitet wird. Sollte die Projektphase bereits unter die „in Arbeit stehenden Strecken“ fallen, so wären die Listen in Anhang 1 entsprechend anzupassen.