Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/98: Verordnungsänderungen im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und zu deren Finanzierung · 9 Seiten

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M254-2141

Verschiedene Anhörungsteilnehmer (OW, TCS, ATE, FER) äussern sich auch zur Erhöhung der Autobahnvignette bzw. zu einem allfälligen Referendum. Der TCS unterstützt das Referendum gegen die Preiserhöhung der Vignette; dies nicht im Sinne einer Opposition gegen den Netzbeschluss, sondern wegen der Überwälzung der Kosten auf die Stassenbenützer. Die Entlastung der Kantone bei Unterhalt und Betrieb gehe zu weit. Eine solche müsse mit einer höheren Reduktion der nicht werkgebundenen Beiträge aus der Spezialfinanzierung Strassenverkehr an die Kantone ausgeglichen werden.

2.2. Nationalstrassenverordnung

2.2.1. Allgemein

Der Kanton Zug vertritt die Ansicht, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes Trottoirs, Grünflächen, Böschungen, Über- und Unterführungen, Lichtsignalanlagen, Strassenbeleuchtungen, Werkleitungen, Durchlässe, Einspeisepunkte der Energieversorgung und Energiekosten der Pumpwerke Bestandteile der Nationalstrassen bilden würden und daher vom ASTRA zu übernehmen seien. Die Nationalstrassenverordnung sei somit in dem Sinne zu ergänzen, dass der Bund in seinem Zuständigkeitsbereich für sämtliche Anlagen verantwortlich ist.

Weiter sei es für den Kanton Zug nicht nachvollziehbar, warum mit der Übernahme der Nationalstrassen durch den Bund ein Teil der Aufgaben und Kosten bei den Kantonen verbleiben soll, zumal diese infolge des Autobahnbaus Brücken, Unterführungen, usw. erstellt und diese Objekte auch zu 100% betreut und Massnahmen finanziert hätten. Der Kanton verlangt, dass die Notwendigkeit von Objektvereinbarungen nachgewiesen wird.

2.2.2. Artikel 7b

Der Kanton Wallis fordert die Präzisierung der Erläuterungen zu diesem Artikel. Insbesondere möchte er wissen, welche Arbeitsschritte als Beendigung der Arbeiten vom Bund anerkannt werden. Ferner verlangt er Klarkeit darüber, ob für die noch zu beendenden Arbeiten die Beiträge für Hauptstrassen und die Beiträge aus dem Infrastrukturfondsgesetz weiterhin verwendet werden, können obschon diese Strassen zu Nationalstrassen werden.

Die Handelskammer beider Basel kritisiert, dass auf Kantonsebene bestehende Planungen a priori nicht übernommen werden sollen. Falls Projekte des ASTRA für die neu übernommenen Strassen Abschnitte betreffen, für welche Planungen schon existieren, solle zumindest konsultativ auf diese zurückgegriffen werden. Bestehende Planungen seien nicht grundsätzlich zu verwerfen, sondern fallweise für Projekte des ASTRA beizuziehen.

2.2.3. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h, Ziffer 4 NSV

11 Kantone (ZH, BE, LU, UR, OW, ZG, BS, TI, NE, SO, JU) sowie 2 Organisationen (BPUK, KIK) fordern eine Streichung des Zusatzes „sofern Nationalstrassen dritter Klasse betroffen sind“. Diese Streichung begründen die Vernehmlasser damit, dass alle Projekte Velo-, Fuss- oder Wanderwege tangieren würden bzw. dass Handlungsbedarf nicht nur im Bereich von Nationalstrassen dritter, sondern auch im Bereich von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse sowie bei Querungen bestehe. Die Kantone BE, ZH, ZG sowie Pro Velo Schweiz beantragen folgende Umformulierung: „soweit der Langsamverkehr betroffen ist“ bzw. „sofern Verkehrsflächen für den Langsamverkehr auf der Nationalstrasse selbst oder auf Anschlussbauwerken oder Querungen betroffen sind.“

2.2.4. Artikel 13a

Der Kanton St.Gallen bemerkt, dass die rechtlichen Grundlagen für den kantonalen ÖREB erst in Erarbeitung sei, weshalb bis zu dessen Rechtskraft nach wie vor noch die klassische Eröffnung notwendig sein werde.

2.2.5. Artikel 52 Absatz 1 und 2

Die meisten Vernehmlasser (BE, FR, LU, UR, OW, SO, BS, AI, SG, VD, NE, TI, JU, BPUK, KIK und CP) erachten diese neue Bestimmung als nicht vollzugstauglich bzw. als klärungsbedürftig, da diese unbestimmte Rechtsbegriffe enthalte. Es wird vorgeschlagen, Artikel 52 mit einem 2. Absatz folgen-