Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten

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1.2.1 Ansatzpunkte im Rahmen des KVG

Für die Beeinflussung der Qualität der Leistungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) können folgende drei Ansatzpunkte unterschieden werden:

– Zulassung von Leistungen, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Bezeichnung der Leistungsbereiche in Art. 24 bis 31 KVG sowie die Voraussetzungen nach Art. 32 und 33 KVG),

– Zulassung der Leistungserbringer inklusive der kantonalen Planung der Spitäler, Pflegeheime und Geburtshäuser auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit (Art. 36 bis 40 KVG),

– Sicherung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes (Angemessenheit) der Leistungen (Art. 56, 58 und 59 KVG; Qualitätsinformationen nach Art. 22a KVG6).

1.2.2 Ansatzpunkte in anderen Bundesgesetzen

Neben den direkt durch das KVG beeinflussbaren Ansatzpunkten gibt es weitere, die im Wirkungsbereich anderer Bundesgesetze liegen:

– Aus- und Weiterbildung der Gesundheitsberufe (universitäre Gesundheitsberufe: Medizinalberufegesetz, Psychologieberufegesetz; nicht-universitäre Gesundheitsberufe: Berufsbildungsgesetz und Fachhochschulgesetz)

– Zulassung von Arzneimitteln und Medizinprodukten (Heilmittelgesetz)

– Regelungen in der Transplantationsmedizin (Transplantationsgesetz)

– Schutz der Menschenwürde und Sicherstellung der Qualität genetischer Untersuchungen am Menschen (Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen)

– Schutz vor übertragbaren Krankheiten (Epidemiengesetz)

– Umgang mit ionisierenden Strahlen (Strahlenschutzgesetz)

Diese Themenbereiche liegen zwar im Kompetenzbereich des Bundes, sind jedoch nicht Gegenstand dieser Vorlage. Hingegen gibt die Qualitätsstrategie des Bundes im Schweizerischen Gesundheitswesen7 einen Rahmen für die Weiterentwicklung von Qualitätsfragen auch für diese Themen.

6 In der Botschaft zur KVAG www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00305/06506/11597/index.html?lang=de wird vorgeschlagen, Art. 22a KVG aufzuheben und den Inhalt in einem neuen Art. 59a KVG zu fassen. Zur besseren Verständlichkeit wird bis zur Verabschiedung des KVAG weiterhin von Art. 22a gesprochen.

7 www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00300/00304/index.html?lang=de