Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten

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gige Kostengutsprache durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt, die Erfüllung von Anforderungen an die Qualifikation des Leistungserbringers (Zusammensetzung und berufliche Qualifikation des Personals), an seine Infrastruktur, an Mindestfallzahlen, die Anwendung von Richtlinien und deren Einhaltung oder die genaue Bezeichnung der zugelassenen Leistungserbringer. Bei der Aufnahme des Mammographie-Screenings in die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hat der Bundesrat im Jahr 1999 in der Verordnung vom 23. Juni 1999 über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie10 die Bedingungen an die Programme und deren Anbieter (Programm, Organisation, Qualifikation der Radiologen) sowie auch die Qualitätssicherungsmassnahmen (Messungen, Massnahmen zur Sicherstellung der Qualität) festgelegt. Hintergrund war der Umstand, dass bis zur gesetzten Frist keine Qualitätssicherungsverträge seitens Leistungserbringer und Versicherer zustande gekommen waren und ohne diese Massnahme die Einhaltung der WZW-Kriterien nach Artikel 32 KVG nicht gewährleistet gewesen wäre.

Um den Aktivitäten der Tarifpartner nach Artikel 77 Absätze 1 und 2 KVV eine definierte Zielrichtung zu geben, hatte im Jahr 1999 das damals zuständige Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Ziele für die Umsetzung der Qualitätssicherung vorgegeben. Im Rahmen von regelmässigen Gesprächen mit den Tarifpartnern hat der Bund versucht, den Umsetzungsprozess zu beschleunigen und in eine KVGkompatible Richtung zu steuern.

In der Rolle als „Katalysator“ hat der Bund von 2000 bis 2002 das Projekt „emerge - sichere und schnelle Hilfe in der Notfallstation“ lanciert und begleitet. Mit der einheitlichen Messung von Daten wurden ein Benchmarking und ein gemeinsames Lernen gefördert, was als Grundlage für Qualitätsverbesserungen diente.

Gestützt auf den Bericht des amerikanischen Institut of Medicine „to err is human“, der im November 1999 veröffentlicht wurde, hat der Bund das Thema der Patientensicherheit zum Schwerpunkt der Qualitätssicherung erklärt. Ausgehend von Empfehlungen einer Task Force hat er zusammen mit einer breiten Partnerschaft auf Ende 2003 patientensicherheit schweiz ins Leben gerufen. Damit verfügte der Bund über einen strategischen Partner im Bereich der Patientensicherheit.

Bereits vor der Verabschiedung und Inkraftsetzung der KVG-Teilrevision im Bereich der Spitalfinanzierung11 und dem darin enthaltenen Artikel 22a KVG hat das BAG im Jahr 2007 ein Pilotprojekt zur Erarbeitung von Qualitätsindikatoren im Spitalbereich lanciert. Nach Sichtung international vorhandener Qualitätsindikatoren wurde das Indikatoren-Konzept der deutschen HELIOS Kliniken gewählt, da sie aus robusten Daten einer bereits vorhandenen Statistik (Medizinische Statistik der Krankenhäuser des BFS) ermittelt werden können. Das HELIOS-Konzept basiert seinerseits auf diversen international anerkannten Systemen; es wurde im Jahr 2000 eingeführt und in der Praxis laufend überprüft und verfeinert. 40 wesentliche Krankheitsbilder der Akutspitäler werden darin abgebildet. 2008 erfolgte die erste Publikation „Qualitätsindikatoren Schweizer Akutspitäler“ durch das BAG mit Daten aus dem Jahre 2006 zu Mortalitätsraten und Fallzahlen von 29 Spitälern. 2010 erfolgte die zweite Publikation mit Daten von 2005 bis 2007 zu 70 Spitälern. In beiden Fällen konnte nur die Daten jener Spitäler veröffentlicht werden, die der

10 SR 832.102.4

11 AS 2008 2049; BBl 2004 5551