Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten
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insgesamt die Kostendämpfung in der Krankenversicherung.
Der gezieltere Einsatz von Leistungen durch einen optimierten Leistungskatalog und die Formulierung von geeigneten Voraussetzungen an die Leistungserbringung (Indikationseinschränkungen, qualitative Voraussetzungen der Leistungserbringer) sowie verbesserte Prozesse tragen neben der Verbesserung der Patientensicherheit und der Qualität der Patientenbetreuung durch die Vermeidung von Kosten für Komplikationen, Doppelspurigkeiten und der damit verbundenen Effizienzsteigerung zur Kostendämpfung bei. Insgesamt soll die Sicherheit, Qualität und Angemessenheit der Leistungserbringung nachweislich verbessert werden.
Der Bund will seine Verantwortung nach Artikel 58 KVG und die Aufgaben nach den Artikeln 32 und 33 KVG vermehrt wahrnehmen. Um den heutigen Schwächen im System der Qualitätssicherung und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen sowie in der Bewertung von Gesundheitstechnologien entgegenzuwirken, sollen die untenstehenden Massnahmen ergriffen werden.
Stärkere Wahrnehmung der Führungsrolle des Bundes mittels Umsetzung der Qualitätsstrategie des Bundes, insbesondere:
Stärkung der Verbindlichkeit von Qualitätsmassnahmen sowie Schaffung von
Transparenz bei Umsetzung und Ergebnissen;
Flächendeckende Einführung von Programmen zur Implementierung von
anerkannten Verfahren der Patientensicherheit und Qualitätssicherung;
Weiterentwicklung in der Erhebung und Veröffentlichung von Qualitätsindika-
toren (Erweiterung im Bereich Spital stationär sowie bei den noch fehlenden anderen Leistungserbringern);
Planung und Umsetzung von Forschungsvorhaben hinsichtlich Qualität und
Angemessenheit der Versorgung.
Ausserdem soll HTA gestärkt werden durch:
Einführung einer systematischen periodischen Überprüfung bestehender Leis-
tungen;
Verbesserung von Entscheidgrundlagen zur Bewertung neuer Leistungen
mittels HTA-Berichten;
Einführung eines Horizon Scanning zur systematischen Früherkennung von
fraglichen neuen Leistungen oder Indikationenerweiterungen, die einer Evaluation nach WZW bedürfen.
Im Weiteren werden auch Massnahmen im Rahmen weiterer Gesetze (vgl. Ziff. 1.2.2) sowie die Strategie eHealth vorangetrieben.
Von Seiten des Bundes können, wie ausgeführt, mit den bestehenden Ressourcen nur sehr beschränkt Aktivitäten entfaltet werden (vgl. Ziff. 1.4.3 und 1.6). Dies betrifft insbesondere die Evaluation von Massnahmen im Bereich der Qualitätssicherung, deren Implementierung und erfolgreiche Umsetzung eng zu begleiten sind. Ohne zusätzliche Ressourcen ist weder eine wirksame Umsetzung der Qualitätsstrategie seitens des Bundes möglich noch können die bekannten Schwächen bei der Umsetzung der Qualitätssicherung bei den Akteuren nachhaltig behoben werden.