Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten
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1.7.4 Rahmenbedingungen im Bereich HTA
Für die Vorlage sollen im Bereich HTA die folgenden Rahmenbedingungen gelten:
Grundsätzliche Beibehaltung des Antragssystems für die Bezeichnung neuer
Leistungen und das Primat der Bringschuld der Antragstellenden für die Grundlagen der WZW-Beurteilung (Antragsdossier).
Der Bund mit seiner gesetzlichen Verantwortung für die Leistungsbezeichnung
führt die Antragsprozesse und unterstützt die Arbeit der Kommissionen mit wissenschaftlichen Sekretariaten.
Die Beratung des Bundes betreffend Leistungspflicht erfolgt weiterhin durch
die vom Bundesrat ernannten Eidg. Kommissionen (EAK, ELGK, EAMGK).
Der internationalen Zusammenarbeit wird grosses Gewicht beigemessen:
Aktuelle internationale HTA-Berichte sind wesentliche Quellen zur Validierung der Anträge durch die wissenschaftlichen Sekretariate.
Der Bund arbeitet in der Weiterentwicklung von HTA mit internationalen Organisationen zusammen und orientiert sich an internationalen Grundsätzen und Methoden zu HTA.
1.7.5 Aufgaben des Zentrums
Dem Zentrum sollen Aufgaben mit gesamtschweizerischer Wirkung zukommen. Die Tätigkeiten des Zentrums unterstützen einerseits den Bund in seinem Zuständigkeitsbereich der Rahmenbedingungen/ Vorgaben und Überwachung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen, aber auch die Kantone und Tarifpartner in deren Zuständigkeitsbereichen. Dem Zentrum sollen keine Aufgaben mit hoheitlichem oder regulierendem Charakter zukommen. Der Erlass von Verfügungen und administrative Aufgaben hinsichtlich Steuerung und Sanktionen gegenüber Dritten (insbesondere Versicherte, Leistungserbringer und Versicherer) verbleiben wie bis anhin bei den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone oder den Versicherern.
Im Bereich der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen sind für das Zentrum folgende Aufgaben vorgesehen:
Erarbeitung von Grundlagen zu Massnahmen nach Artikel 58 Absätze 1 bis 3
KVG:
Um wesentliche Handlungsfelder zu erkennen und Prioritäten setzen zu können sind faktenbasierte Grundlagen notwendig. Diese Grundlagen sollen den Behörden auf Ebene Bund und Kantone zur Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen, und der Qualitätsanreize (siehe auch Aktionsfeld „Anreize“ unter Ziffer 1.3.5) sowie der Systeme der Versorgungsplanung und zur Qualitätsförderung in der vernetzten Versorgung dienen. Beispielsweise sind Analysen verschiedener Systeme zu Qualitätssicherung, zur Patientensicherheit und des zweckmässigen Einsatzes aus dem In- und Ausland notwendig, um deren Nutzen zu beurteilen sowie Erfolgs- oder Risikofaktoren zu erkennen, um daraus Handlungsmöglichkeiten für Bund, Kantone und Tarifpartner ableiten zu können. Dazu sollen die wissenschaftliche Literatur und Evaluationsberichte von Behörden aufbereitet, allenfalls auch Informationen durch eigene Umfragen beschaffen und mit den