Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten
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schweizerischen spezifischen Gegebenheiten hinsichtlich rechtlicher, struktureller und kultureller Aspekte in Einklang gebracht werden. Beispiele für solche Arbeiten sind Zertifizierungs- und Akkreditierungssysteme, Qualitätssicherungskonzepte für die integrierte Versorgung, Transparenz bezüglich Leistungen, Qualität und Wirtschaftlichkeit, konzeptionelle Aspekte zu Qualitätsregistern, klinischen Leitlinien, Atlanten von Praxisvariationen, Massnahmen zu Patienten-Empowerment, Pay for Performance-Systeme etc. Auch bezüglich geeigneter oder notwendiger Voraussetzungen in Leistungserbringungsstrukturen und Organisationsformen sowie Gestaltung von optimalen Leistungserbringungsprozessen braucht es Grundlagen. Das Zentrum erarbeitet zu diesen Themen mehrjährige Arbeitsprogramme, ausgerichtet an den vom Bundesrat vorgegebenen strategischen Zielen. Es konkretisiert zusammen mit den Akteuren die Fragestellungen und die zu erarbeitenden Inhalte und führt Analysen und die Erstellung von Berichten teils selbst durch oder vergibt Aufträge an ausgewiesene externe Kompetenzzentren.
Erarbeitung von Vorschlägen zur Ermittlung oder Erhebung von Indikatoren, insbesondere auch für medizinische Qualitätsindikatoren nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe f KVG:
Wesentliche Verbesserungen im Bereich der Transparenz zu Qualität und Angemessenheit sind dringend notwendig. Qualitätsinformationen können aus verschiedenen Quellen ermittelt werden, wie beispielsweise Statistiken des BFS, Qualitätsmessungen von Messorganisationen (Beispiele im stationären Bereich sind die durch den ANQ organisierten Messungen), Daten aus der Leistungsabrechnung, medizinische Register oder andere Datenbanken sowie auch im Rahmen von Studien. Das Zentrum soll aufgrund von wissenschaftlichen Grundlagen und internationalen Erfahrungen Vorschläge für Indikatoren und deren Erhebungsmethoden wie auch Risikoadjustierungsmodelle erarbeiten. Das Zentrum soll einerseits den Bund in der Umsetzung von Artikel 22a KVG mit konzeptuellen Arbeiten unterstützen, andererseits auch die Kantone und Tarifpartner für deren spezifische Aufgaben. Die Publikation von Daten gemäss Artikel 22a KVG erfolgt durch das BAG.
Aufarbeitung und Publikation von Informationen, die auf die verschiedenen Anspruchsgruppen ausgerichtet sind:
Um die Informationen sinnvoll nutzbar zu machen, müssen sie auch in geeigneter Form aufbereitet und adressatengerecht dargestellt und publiziert werden. Auch dazu gibt es noch wesentlichen methodischen Entwicklungsbedarf. Auch den Leistungserbringern kommen die Arbeiten des Zentrums zu Gute, indem sie Grundlagen zur Weiterentwicklung ihrer Qualitätssysteme nutzen können. Das Zentrum kann die vom BAG veröffentlichten Daten aufbereiten und adressatengerecht publizieren.
Erarbeitung von Vorschlägen zuhanden des Bundesrates für nationale Programme und Projekte:
Mit nationalen Qualitätsprogrammen, die im Leistungserbringungsprozess ansetzen und somit direkte Auswirkung auf die Verbesserung von Qualität und Patientensicherheit haben, sollen sichtbare Verbesserungen erzielt werden. Solche nationalen Programme können im Sinne von „large scale interventions“ verstanden werden, wie sie etwa in den Programmen des US-amerikanischen Institute for Healthcare Improvement („100‘000 Lives Campaign“ und „Protecting 5 Mil-