Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten

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Insbesondere Nationale Programme dienen dazu, anerkannte Verfahren zur Erhöhung der Patientensicherheit zu implementieren und Verbesserungen auf der Basis von Qualitätsindikatoren zu initialisieren. Es fehlen jedoch ausreichende Strukturen, um dieses Verbesserungspotenzial auch nur annähernd nutzen zu können. So können weder systematisch bestehendes Wissen aufbereitet, sinnvolle und auf die Schweizerische Gesundheitsversorgung ausgerichtete Massnahmen vorbereitet werden, noch die zur Umsetzung der Massnahmen im klinischen Alltag notwendige Schulung begleitet werden. Dazu sind Instrumente zu entwickeln und Plattformen für Projekte und Initiativen der Akteure zu bieten, die gleichzeitig dem Wissensaustausch dienen und eine Multiplikatorenwirkung haben sollten. Nur so kann den Akteuren eine ausgebaute Unterstützung in der Konzeption und Umsetzung ihrer Projekte geboten werden, ohne dabei in deren Verantwortlichkeiten einzugreifen. Erfahrungsgemäss verfügen nur die grösseren Verbände heute über genügende Mittel, um entsprechende Projekte umzusetzen.

Gleiches gilt für den Bereich der Leistungsbezeichnung und insbesondere für die fehlende systematische periodische Überprüfung bestehender Leistungen wie dies die Geschäftsprüfungskommission in ihren Empfehlungen deutlich angemerkt hat. Solange fast ausschliesslich neue Leistungen daraufhin geprüft werden können, ob sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind, kann nicht gewährleistet werden, dass bereits angewandte Leistungen, bei denen sich erwiesen hat, dass sie nicht genügen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam sind, trotzdem vergütet werden. Nur mit einer Verbesserung des angemessenen Einsatzes der jeweils geeignetsten Leistungen und mit der damit verbundenen Steigerung der Qualität und der Effizienz der Versorgung können Ressourcen besser genutzt und nachhaltig die Finanzierung eines hochstehenden Krankenversicherungssystems gewährleistet werden. Notwendig sind insbesondere Massnahmen, die darauf abzielen, an sich unbestrittene Behandlungen in jenen Fällen von der Vergütung durch die Krankenversicherung auszuschliessen, in denen sie sogenannt unangemessen sind, also voraussichtlich keine Wirkung haben werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine eigentlich taugliche Behandlung zu früh, übermässig oder medizinisch unbegründet ergriffen wird.

1.7.2 Kernelemente der Vorlage

Die Vorlage beinhaltet die folgenden Kernelemente:

 Bereitstellung der notwendigen finanziellen Mittel für die Finanzierung eines

Zentrums für Qualität sowie der Massnahmen zur Umsetzung der Qualitätsstrategie des Bundes aus jährlichen Beiträgen der Versicherer für jede versicherte Person, mit Ausnahme der Kinder, und aus Mitteln des Bundes.

 Schaffung eines Zentrums für Qualität in Form einer öffentlich-rechtlichen

Anstalt. Damit soll einerseits der Qualitätssicherung auf nationaler Ebene ein Gesicht gegeben und eine zentrale Anlaufstelle geschaffen werden, die das vorhandene Wissen vernetzt und Synergien schafft, die eine kritische Grösse erreicht, um die notwendigen Kompetenzen zu vereinen und attraktive Bedingungen für hochqualifizierte Personen bietet und die mehr Kraft ins System bringen kann als isolierte Aktivitäten verschiedener Akteure. Andererseits sollen dem Zentrum Aufgaben zur Stärkung von HTA zukommen, indem dieses als unabhängige Stelle Entscheidgrundlagen bereitstellt.