Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
Einsetzung einer nationalen Qualitäts-Plattform und einer nationalen HTA-
Plattform zusammengesetzt aus Vertretern der Akteure zur strategischen Beratung des Bundes.
Die Themen der Qualität, des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen wie die systematische Prüfung der Leistungen mittels HTA-Berichten könnten angesichts ihrer Bedeutung für die Nachhaltigkeit der Gesundheitsversorgung strukturell in unterschiedlichen Strukturen betreut werden. Sie weisen indessen eine enge Verbindung auf. So können Erkenntnisse, die bei der systematischen Überprüfung bestehender Leistungen gewonnen werden, den Ausgangspunkt für Massnahmen zur Förderung von Qualität bilden. In umgekehrter Richtung können festgestellte Qualitätsprobleme einen Hinweis auf kritische Punkte bei den eingesetzten Leistungen geben. Eine enge organisatorische Verbindung der Themen verhindert Informationsverlust und eine zu partielle Sicht auf das Gesamtsystem. Nicht zuletzt führt dies zu einem ressourcenschonenden, effizienten und zielgerichteten Einsatz der zusätzlich einzusetzenden Mittel.
Die Schaffung einer nationalen Zentrums, in dem beide Themen eingebettet werden, erlaubt den notwendigen Synergieeffekt und dient dabei wie ausgeführt nicht nur dazu, die Aktivitäten des Bundes zu stärken. Vielmehr kann die Unterstützung der Akteure in den Bereichen Qualität, Angemessenheit und HTA durch Bearbeitung der relevanten Themen, Erarbeitung und Evaluation von Lösungsoptionen sowie Verbesserung der Koordination der Aktivitäten unter den Akteuren so in optimaler Weise gewährleistet werden. Alle Akteure behalten im Rahmen der Rollenverteilung nach Bundesverfassung und KVG ihre spezifische Aufgabe zur Sicherung einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung. Ein derart definiertes Zentrum setzt sich nicht an die Stelle der Akteure, sondern unterstützt diese zielgerichtet mit wissenschaftlichen Grundlagen und konkreten Projektarbeiten. Die genannten Massnahmen des Bundes sind denn auch als Ergänzung zu verstehen. Sie können und dürfen die laufenden Qualitätsbestrebungen und deren Finanzierung durch die verschiedenen Partner im Gesundheitswesen nicht ersetzen.
1.7.3 Rahmenbedingungen im Bereich Qualität
Die Vorlage bewegt sich innerhalb der folgenden wesentlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen.
Die bisherige Kompetenzverteilung der Akteure in der Regulation bleibt ge-
mäss Bundesverfassung und KVG unverändert.
Bereits vorhandene Kompetenzen sollen genutzt werden.
Das Zentrum arbeitet eng mit den Akteuren und bestehenden Institutionen
zusammen.
Das Zentrum hat eine rein fachlich unterstützende und koordinierende aber
keinerlei regulierende oder sanktionierende Funktion.