Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten

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Konzeption und Umsetzung von Forschungsvorhaben:

Wesentlich ist auch die durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung beabsichtigte Qualität der Versorgung, welche nicht nur unter Betrachtung einzelner Leistungen beurteilt werden kann, sondern den Einbezug aller Leistungen in der Versorgungskette und die Betrachtung der Zusammenarbeit der verschiedenen Leistungserbringer notwendig macht. Schnittstellenprobleme stellen wesentliche Qualitätsprobleme dar. Die Datengrundlage zur Versorgung (insbesondere in der Grundversorgung) und Versorgungssicherheit sind derzeit ungenügend. Auch fehlen Analysen zu Nutzen und Qualität unterschiedlicher Formen von Versorgungsstrukturen und -prozessen. Die Definition eines Forschungsportfolios sowie Gestaltung und Umsetzung von Forschungsvorhaben sind notwendig. Internationale Aspekte sind dabei zu einzubeziehen.

Die folgenden Aufgaben im Bereich Bewertung von Gesundheitstechnologien (HTA) sind für das Zentrum vorgesehen:

Erstellung von Berichten zur periodischen Überprüfung der Leistungen nach

Artikel 32 Absatz 2 KVG gemäss dem vom Bundesrat nach Artikel 33 Absatz 4bis KVG festgelegten Arbeitsprogramm:

Ein HTA-Bericht stellt wie oben dargestellt eine schriftliche Informationssynthese zur Unterstützung der Entscheidfindung in der Regulation zur Verfügung. Für die periodische Überprüfung nach Artikel 32 Absatz 2 KVG der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bereits vergüteten Leistungen sollen durch das Zentrum HTA-Berichte erstellt werden. Angesichts der sehr grossen Anzahl von bestehenden Leistungen, welche potenziell nach Artikel 32 Absatz 2 KVG zu reevaluieren wären, ist die Festlegung eines Arbeitsprogramms nach Prioritäten erforderlich. Das Arbeitsprogramm soll durch das Zentrum unter Einbezug der Interessengruppen ausgearbeitet, in der nationalen HTA-Plattform beraten und durch den Bundesrat beschlossen werden.

Erstellung von Berichten zur Feststellung, ob bei einer bestimmten Leistung eine

Evaluation von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit notwendig ist („Umstrittenheitsabklärung“) und HTA-Berichte zu neuen Leistungen gemäss dem vom Bundesrat nach Artikel 33 Absatz 4bisKVG erteilten Auftrag:

Im Bereich der ärztlichen Leistungen gelten das System der offenen Liste und das Vertrauensprinzip, womit nicht für jede neue oder veränderte Leistung ein Bezeichnungsverfahren notwendig ist. Auf Grund von Anfragen von Akteuren des Gesundheitswesens oder Ergebnissen des Horizon Scannings kann die Abklärung angezeigt sein, ob die Weiterverfolgung einer systematischen Evaluation betreffend Erfüllung der WZW-Kriterien werden soll.

Für die Aufnahme von neuen Leistungen in die offenen oder abschliessenden Listen gilt grundsätzlich das Antragsprinzip, wobei die notwendigen Entscheidgrundlagen zuhanden des Bundes durch die Antragsteller und nicht durch das Zentrum zu erarbeiten sind. In Ergänzung dazu soll das Zentrum HTA-Berichte insbesondere in folgenden Situationen erarbeiten:

 Antragsunabhängige Fragestellungen wie die vergleichende Bewertung verschiedener Interventionen in einem umschriebenen Indikationsgebiet sowie organisatorische Interventionen. Im Bereich der Arzneimittel kann auch die Situation vorliegen, dass Daten aus neueren Studien, welche nach den Zulassungsstudien durchgeführt worden sind, Einschränkungen in der