Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten

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vorgesehen sind, festgehalten wird. Die konkreten Rollen der Akteure werden im Anhang näher umschrieben (vgl. dazu Tabelle Anhang 1).

Rolle des Bundes

Nach den Artikeln 22a, 32, 33, 38, 39 und 58 KVG kommen dem Bund folgende Kompetenzen und Aufgaben zu:

 Initiieren und Schaffen der rechtlichen Grundlagen zur Sicherung des Zugangs

der gesamten Bevölkerung zu einer optimalen Gesundheitsversorgung hinsichtlich Qualität und Wirtschaftlichkeit (Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Verbindlichkeit, Vorgaben in der Qualitätssicherung, Anreize);

 Regelung der Voraussetzungen zur Zulassung der Leistungserbringer;

 Erlass der für Spitäler und andere Einrichtungen einheitlichen Planungskrite-

rien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit;

 Festlegung der Qualitätsstrategie und Evaluation deren Wirksamkeit sowie

Steuerung und Koordination der Aktivitäten zu deren Umsetzung;

 Festlegung von Eckwerten für die Entwicklung, Erhebung und die Publikation

von Qualitätsinformationen, insbesondere nach Artikel 22a KVG;

 Festlegung von nationalen Programmen zur Verbesserung der Qualität und des

zweckmässigen Einsatzes der Leistungen;

 Stärkung der Verbindlichkeit von Qualitätsmassnahmen sowie Schaffung von

Transparenz hinsichtlich Umsetzung und erzielter Ergebnisse in Zusammenarbeit mit den Partnern (Kantone, Leistungserbringer, Versicherer);

 Subsidiäre Festlegung von Massnahmen, wenn die Tarifpartner ihre Aufgaben

hinsichtlich vertraglicher Qualitätssicherung nach Artikel 77 KVV oder die Kantone in deren Versorgungsplanung im Bereich der hoch spezialisierten Medizin nicht nachkommen;

 Festlegung der durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu vergü-

tenden Leistungen sowie deren periodische Überprüfung hinsichtlich der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.

Rolle der Kantone

Nach den Artikeln 39, 43, 45 und 46 KVG, 58a bis 58e KVV sowie ihrer kantonalrechtlichen Zuständigkeiten kommen den Kantonen folgende Kompetenzen und Aufgaben zu:

 Planung und Sicherstellung einer qualitativ hoch stehenden, zweckmässigen

und wirtschaftlich tragbaren Gesundheitsversorgung mit rechtzeitigem und chancengleichen Zugang sowie effizientem Einsatz der Ressourcen, inklusive kantonsübergreifender Koordination sowie gesamtschweizerischer Planung im Bereich der hoch spezialisierten Medizin;

 Beurteilung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Spitäler im Rahmen der

Versorgungsplanung;

 Genehmigung der kantonalen Tarifverträge;

 Überprüfung von qualitativen Voraussetzungen bei der Zulassung der einzelnen

Leistungserbringer aus gesundheitspolizeilicher Sicht;