Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten

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Anwendung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nahe legen.

 In Situationen, in denen aus Hinweisen aus dem Horizon Scanning mit einer baldigen Verbreitung von besonders sicherheits- oder kostenrelevanten Leistungen in die Versorgung zu rechnen ist, in der Schweiz jedoch noch keine Anträge eingereicht worden sind.

 Entscheidgrundlage für die Bezeichnung von Leistungen in den Positivlisten, für welche kein Antrag eingereicht wird (z.B. prophylaktische Massnahmen bei Trägerinnen von BRCA1/2-Mutationen, die ein massiv erhöhtes Brust- und Eierstockkrebs-Risiko aufweisen).

Ferner sind in engem Bezug zur Leistungsbezeichnung auch Fragestellungen für HTA-Berichte denkbar, die nicht unmittelbar in einen Entscheid zur Leistungsbezeichnung münden, beispielsweise im Zusammenhang mit der Förderung und Sicherung des zweckmässigen Einsatz der Leistungen („Angemessenheit“) oder zur Klärung der Wünschbarkeit oder Notwendigkeit der Erstellung von Guidelines oder Best-Practice-Dokumenten. Diese werden ihrerseits nach ähnlichen Methoden erarbeitet wie für das Erstellen eines HTA-Berichts üblich (Literaturanalyse, z.T. ökonomische Analyse).

systematische Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von neuen Leistun-

gen oder Indikationserweiterungen bei denen die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit umstritten ist („Horizon Scanning“):

Ein aktives „Horizon Scanning “ dient der systematischen und frühzeitigen Erkennung von neuen Leistungen oder Indikationserweiterungen im ambulanten wie im stationären Bereich, die einer Evaluation bedürfen.

Leitung von nationalen Projekten zur Weiterentwicklung der HTA-Methodik:

Viele Fragestellungen in Bezug auf die HTA-Methodik sind noch ungelöst oder müssen weiterentwickelt werden. Beispiele dafür sind Methoden zur Erstellung von HTA-Berichten (Aufbereitung und Synthese von wissenschaftlichen Studien, der Umgang mit Fragen zu Kosten und Nutzen, Ermittlung von Kostenfolgen etc.), die Weiterentwicklung der Prozesse, Methoden zur Bewertung von HTA-Berichten und Entwicklung von Empfehlungen sowie weitere Fragen zum Evidenzgewinn bei provisorisch zugelassenen Leistungen. Projekte zu diesen Fragestellungen sollen unter Berücksichtigung und permanenter Verfolgung von internationalen Entwicklungen durch das Zentrum geführt werden um Bund und Kantonen Entscheidgrundlagen zur Anpassung bzw. Verbesserung ihrer HTA-Prozesse bereitstellen zu können.

Im Weiteren soll das Zentrum auch gewerbliche Leistungen in engem Zusammenhang zu den ihm vom Gesetz zugeteilten Aufgaben erbringen können. Diese sind jedoch vollumfänglich durch die Auftraggeber zu finanzieren. Solche Leistungen sind beispielsweise im Bereich Schulung, Beratung oder auch Arbeiten im Rahmen von international ausgeschriebenen HTA-Berichten möglich.

1.7.6 Rollen der Akteure im Bereich Qualität und HTA

Einleitend ist hervorzuheben, dass an den Grundsätzen der bisherigen Rollenverteilung und den Steuerungssystemen, wie sie in der Bundesverfassung und im KVG