Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht

Rolle Nationaler Verein für Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken (ANQ)

In erster Linie stellt der ANQ eine Organisation der Tarifpartner nach den Artikeln 59d und 77 KVV dar, und hat somit eine wichtige Rolle in der Umsetzung der Qualitätssicherungsmassnahmen seitens der Tarifpartner. Diesbezüglich ist insbesondere der nationale Qualitätsvertrag ANQ zu erwähnen, in welchem die Spitäler und Kliniken zur Durchführung der vom ANQ festgelegten Qualitätsmessungen verpflichtet werden. Weiter ist es eine Aufgabe der Tarifpartner Massnahmen zur Gewährleistung und Förderung der Qualität vorzunehmen und diese durchzusetzen.

Das Zentrum für Qualität kann den ANQ unterstützen, indem es Grundlagen und Weiterentwicklungen beispielsweise zu Qualitätsindikatoren und Risikoadjustierungsmodellen erarbeitet und Evaluationen durchführt, deren Ergebnisse dem ANQ zur Festlegung von Anpassungen bezüglich Messplan und Auswertungen dienen können.

Der Bund hat gemäss Artikel 22a KVG die Aufgabe der Erhebung und Veröffentlichung von Qualitätsindikatoren der Leistungserbringer, was er bisher im Bereich der Spitäler mit Fallzahlen und Mortalitätsraten zu verschiedenen Leistungen umgesetzt hat. Die seitens ANQ beabsichtigte Veröffentlichung der Daten aus seinen Qualitätsmessungen mit namentlicher Nennung der Spitäler stellt eine sinnvolle, ergänzende Massnahme dar.

Rolle der patientensicherheit schweiz

Die Tätigkeiten von patientensicherheit schweiz, welche seit über 10 Jahren in der Entwicklung und Förderung der Patientensicherheit in der Schweiz aktiv ist, könnte in den Aufgabenbereich des Zentrums integriert werden. Festzuhalten ist, dass die heute von Seiten des Bundes zur Unterstützung der Aktivitäten der Stiftung gesprochenen Mittel wegfallen werden (vgl. Ziff. 1.7.9).

Rolle des Swiss Medical Board

Das Swiss Medical Board analysiert und beurteilt diagnostische Verfahren und therapeutische Interventionen, die meist bereits von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Die bisher seitens Bund nur punktuell erfolgte Überprüfung bestehender Leistungen soll mit der Schaffung von Strukturen und Ressourcen im Rahmen dieser Vorlage zukünftig systematisch im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 KVG umgesetzt werden. Für das Swiss Medical Board sind im Hinblick darauf zwei Entwicklungsmöglichkeiten denkbar. Einerseits die Weiterentwicklung zu einer „HTA-Agentur“, welche die zentrale Aufgabe der Umsetzung des vom Bund finanzierten nationalen HTA-Programms erhält und bei der Gründung des Zentrums in geeigneter Form in dieses integriert wird, oder aber die Rolle einer wissenschaftlichen HTA-Institution welche im Auftrag des Zentrums HTA-Berichte erstellt.

1.7.7 Organisation und Steuerung des Zentrums

Entsprechend den Corporate-Governance-Leitsätzen des Bundesrates soll das Zentrum in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet werden.