Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten
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sollen in allen Fällen die Bestimmungen über die ordentliche Revision (Art. 728 ff. OR) sinngemäss zur Anwendung gelangen. Mit Blick auf die teils sehr komplexen Verhältnisse bei den Anstalten und die politische Gesamtverantwortung des Bundesrates, rechtfertigt es sich, die Anforderungen an die Revisionsstelle und die Revision hoch anzusetzen.
Die Berichterstattung an den Verwaltungsrat als auch an den Bundesrat hat umfassend zu erfolgen, dies insbesondere im Rahmen eines ausführlichen Berichtes in Anwendung von Artikel 728b Absatz 1 OR. In Analogie zu Artikel 697a Absatz 1 OR hat der Bundesrat ein Recht auf eine Sonderprüfung wie Aktionäre in einer Aktiengesellschaft; dies allerdings ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften für eine Sonderprüfung eingehalten werden müssten. Der Bundesrat bestimmt Inhalt und Umfang der Prüfung und das Zentrum hat vollumfänglich mitzuwirken. Die Kostentragung dieser Aufsichtsmassnahme hat durch das Zentrum zu erfolgen.
2.4 4. Abschnitt: Personal
Art. 10 Anstellungsverhältnisse
Beim Zentrum handelt es sich um eine verselbständigte Einheit, welches Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringt. Privatrechtliche Tätigkeiten werden nur zu einem geringen Teil gemäss Artikel 22 wahrgenommen.
Gemäss Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate-Governance-Bericht34 ist für solche verselbständigten Einheiten im Organisationserlass ein öffentlich-rechtliches Personalstatut im Rahmen des Bundespersonalgesetzes (BPG)35 vorzusehen. Für die Geschäftsleitung und das übrige Personal wird deshalb ein öffentlich-rechtliches Personalstatut gewählt. In Absatz 1 wird deshalb festgehalten, dass die Bestimmungen des BPG Anwendung finden.
Der Verwaltungsrat hat in der Personalverordnung, welche in Anwendung von Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe c dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet werden muss, die Entlöhnung, Nebenleistungen und weiteren Vertragsbestimmungen festzulegen (Abs. 2).
Der in Absatz 3 verliehene Arbeitgeberstatus umfasst alle im BPG festgeschriebenen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die Verantwortlichkeit der Zentrumsorgane und des Zentrumspersonals nach dem Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (VG)36 richtet. Artikel 19 dieses Gesetzes sieht für dezentralisierte Verwaltungseinheiten des Bundes eine primäre Haftung der entsprechenden Verwaltungseinheit (also das Zentrum) vor. Soweit dieses die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet subsidiär der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Vorbehalten bleibt das Rückgriffsrecht des Bundes (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG).
34BBl 2009 2659
35 SR 172.220.1
36 SR 170.32