Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten

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Der Sitz und die Bezeichnung des Zentrums werden im Gesetz nicht vorgegeben, sondern wird vom Bundesrat festgelegt. Damit ist der Handlungsspielraum des Bundesrates insbesondere bei der Standortwahl nicht eingeschränkt.

Art. 3 Ziele

In Absatz 1 werden die grundsätzlichen Ziele des Bundes genannt, die er mit der Schaffung des Zentrums verfolgt. Diese Ziele sind auf unbestimmte Zeit ausgelegt und bilden den Rahmen für die Aufgaben des Zentrums sowie die jeweils vom Bundesrat für vier Jahre vorgegebenen strategischen Ziele (vgl. Art. 20).

2.2 2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit

Art. 4 Aufgaben

Die Aufgaben des Zentrums richten sich nach den in Artikel 3 genannten Zielen. Die Aufgaben gemäss den Absätzen 1 und 2 sind unter Ziffer 1.7.5 näher erläutert. Der Bundesrat kann dem Zentrum weitere Aufgaben gegen Abgeltung übertragen (Abs. 3). Im Weiteren wird vorgesehen, dass der Bundesrat das Zentrum ermächtigen kann, den Bund in Projekten und Arbeitsgruppen von internationalen Organisationen und Vereinigungen in den Bereichen Qualität und HTA zu vertreten (Abs. 4).

Art. 5 Zusammenarbeit

Auf nationaler und internationaler Ebene bestehen verschiedenste Institutionen und Organisationen, die in den Themenbereichen Qualität und HTA aktiv sind. Das Zentrum wird gesetzlich verpflichtet, die Zusammenarbeit mit diesen Institutionen zu pflegen. Besonders wichtig ist eine Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Bundesämtern BAG und BFS sowie dem Obsan, aber auch insbesondere den in den genannten Themenbereichen aktiven Verbänden, universitären Instituten und Fachhochschulen sowie Messorganisationen, die Qualitätsmessungen im Gesundheitswesen durchführen.

Im Einklang mit den strategischen Grundsätzen für die Labore des Bundes gemäss dem vom Bundesrat verabschiedeten Bericht «Strategische Grundsätze und Masterplan für die Labore des Bundes» vom 17. August 2011 arbeitet das Zentrum in Aspekten der Qualitätssicherung bei Laboranalysen auch mit den Fachlabors des Bundes (z.B. des BAG oder des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS) zusammen.

Das Zentrum hat im Rahmen seiner Tätigkeit die Möglichkeit, Aufträge an Dritte zu erteilen.