Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten
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Kein Einfluss auf die Leistungserbringung (keine falschen Anreize)
Erprobter relativ einfacher Erhebungsmodus
Die Finanzierung der Tätigkeiten im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien (HTA) über eine Abgeltung durch den Bund wird insofern als angezeigt erachtet, als diese primär dem Bund für seine Aufgabe in der Bezeichnung der Leistungen dienen.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Die grundlegenden Bestimmungen über die Organisation und Finanzierung des Zentrums, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes, sind nach Artikel 164 BV im Gesetz selbst zu regeln. Zudem sind Abweichungen von horizontalen Verwaltungsorganisationserlassen (insbesondere RVOG23, Bundespersonalgesetz vom 24. März 200024[BPG]; Finanzhaushaltsgesetz vom 7. Oktober 200525[FHG]) ebenfalls auf Gesetzesstufe vorzusehen.
Die Ausgestaltung der Gesetzesbestimmungen erfolgte in enger Anlehnung an die Corporate-Governance-Leitsätze des Bundesrates.26
Art. 1 Gegenstand
Der vorliegende Entwurf zu einem eigenständigen Gesetz für die Schaffung eines Zentrums für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung regelt dessen Aufgaben, dessen Organisation und Steuerung sowie die Art und Weise der Finanzierung.
Art. 2 Rechtsform und -persönlichkeit
Das Zentrum soll als dezentrale Verwaltungseinheit des Bundes in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet werden, was den Corporate-Governance-Leitsätzen des Bundesrates entspricht. Das Zentrum ist im Handelsregister einzutragen. Das diesbezügliche Verfahren ist in der Handelsregisterverordnung umfassend geregelt.27 Die Schaffung einer Spezialbestimmung ist deshalb entbehrlich.
Nach Absatz 2 ist das Zentrum in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig. Der Verwaltungsrat erlässt dazu ein Organisationsreglement (vgl. Art. 7 Abs. 5 Bst. a). Es führt eine eigene Rechnung. Entsprechende Bestimmungen zur Rechnungslegung finden sich in Artikel 16.
23 SR 172.010
24 SR 172.220.1
25SR 611.0
26Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben vom
13. September 2006 (BBl 2006 8233)