Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten
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Art. 11 Pensionskasse
In Artikel 11 wird festgelegt, dass die Geschäftsleitung und das übrige Personal des Zentrums (inklusive der Geschäftsleitung) bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA versichert wird (Abs. 1).
Um Rechtssicherheit zu schaffen, wird zusätzlich in Absatz 2 festgehalten, dass das Zentrum Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 BPG37 ist.
2.5 5. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt
Art. 12 Finanzierung
Betreffend Finanzierung wird festgehalten, dass sich das Zentrum und seine Tätigkeiten aus dem Beitrag der Versicherer pro versicherte Person, Abgeltungen des Bundes und Drittmitteln finanziert. Die gewerblichen Leistungen sind über kostendeckende Preise zu finanzieren (Art. 22 Abs. 3).
Art. 13 Beitrag der Versicherer
Die Finanzierung der Tätigkeiten des Zentrums im Bereich der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen nach Artikel 4 Absatz 1 wird sichergestellt, indem die Versicherer für jede nach dem KVG versicherte Person, mit Ausnahme der Kinder, einen jährlichen Beitrag an das Zentrum überweisen (Abs. 1).
Der Bundesrat legt die Höhe fest. Der Beitrag ist für nach KVG obligatorisch versicherten Erwachsenen und jungen Erwachsenen gleich hoch und darf 0.09 Prozent der durchschnittlichen Jahresprämie für Erwachsene ab 26 Jahren für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit ordentlicher Franchise und Unfalldeckung nicht übersteigen. Grundlage für die Berechnung der bei der Festlegung des Betrages zu berücksichtigende Obergrenze in Schweizer Franken ist die vom BAG jährlich in der Prämienübersicht publizierte schweizerische Durchschnittsprämie38 (Abs. 2).
Das Zentrum fordert die Beiträge ein. Bei verspäteter Zahlung ist das Zentrum berechtigt, einen Verzugszins einzufordern (Abs. 3).
Weiter regelt der Bundesrat die Einzelheiten der Überweisung des Beitrags und damit auch die Höhe des Verzugszinses (Abs. 4).
Mit diesen Beiträgen wird ein Kostenrahmen von jährlich ca. 22 Millionen Franken für Qualität und den zweckmässigen Einsatz von Leistungen angestrebt. Nähere Erläuterungen zum Kostenrahmen finden sich unter Ziffer 1.7.9.
Art. 14 Abgeltungen des Bundes
Hier wird festgehalten, dass nur für die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Tätigkeiten im Bereich Bewertung von Gesundheitstechnologien eine Abgeltung des Bundes
37 SR 172.220.1
38 vgl. www.priminfo.ch