Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten
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2.3 3. Abschnitt: Organisation
Art. 6 Organe
Das Zentrum hat drei Organe: einen Verwaltungsrat, eine Geschäftsleitung und eine Revisionsstelle. Die Pflicht zu einer eigenen Revisionsstelle ist eine Folge der rechnerischen Verselbstständigung. Diese schlanke Organisationsstruktur entspricht weitgehend der in den letzten Jahren üblichen Bestellung von Organen bei dezentralen Verwaltungseinheiten des Bundes.
Art. 7 Verwaltungsrat
Die Mitgliederzahl des Verwaltungsrats ist auf sieben bis neun fachkundige Mitglieder festgelegt (Abs. 1). Der Verwaltungsrat ist mit Persönlichkeiten zu besetzen, die sowohl über Erfahrungen und Fachkunde im Gesundheitswesen wie auch im Management öffentlicher Verwaltungsorganisationen verfügen. Da dem Zentrum keine regulativen Funktionen in der gesundheitspolitischen Steuerung zukommen, ist keine paritätische Vertretung der Akteure des Gesundheitswesens angezeigt. Auch ist die Unabhängigkeit von Partikularinteressen in der Erstellung von HTA-Berichten zentral. Der Einbezug der Akteure des Gesundheitswesens ist für die Entwicklung und Umsetzung von tragfähigen Lösungen selbstverständlich unabdingbar. Die Interessenvertretung der Akteure soll in den dazu spezifisch vorgesehenen Strukturen erfolgen, insbesondere in den Organen der Tarifpartner, den nationalen Plattformen zur strategischen Beratung des Bundes und in Steuerungsgremien zu nationalen Programmen und Projekten. Es wäre, um alle Akteure ausreichend vertreten zu können (inkl. Abdeckung aller Leistungserbringergruppen), ein grosser Verwaltungsrat mit vielen Mitgliedern notwendig, was hinsichtlich Entscheidfindung und organisatorischen Aspekten sehr schwerfällig wäre und nicht mehr den Corporate-Governance-Leitsätzen des Bundesrates entsprechen würde. Wahlorgan für die Mitglieder des Verwaltungsrats ist der Bundesrat. Da eine hohe Fachkompetenz für die Steuerung des Zentrums wichtig ist und der Verwaltungsrat keine gesundheitspolitische Funktion hat, sollen die Mitglieder länger als eine Amtsperiode im Verwaltungsrat verbleiben können. Die Amtsdauer wird auf vier Jahre festgelegt und es ist eine zweimalige Wiederwahl möglich (Abs. 2). Die Direktorin oder der Direktor des Zentrums darf nicht in den Verwaltungsrat gewählt werden.28 Weiter wird die Möglichkeit verankert, Mitglieder des Verwaltungsrats auch während der Amtsdauer aus wichtigen Gründen abzuberufen. Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt, eine schwerere Pflichtverletzung begangen hat oder ein dauernder Interessenkonflikt des Mitgliedes nicht anders gelöst werden kann.
Es ist nicht vorgesehen, dass der Bundesrat einen oder mehrere Bundesvertreterinnen oder -vertreter in den Verwaltungsrat wählt.29
28 Vgl. 3. Leitsatz des Corporate-Governance-Berichtes, wonach die Organe voneinander personell unabhängig sein müssen.
29 Vgl. 9. Leitsatz des Corporate-Governance-Berichtes, wonach vom Bund instruierbare Vertreterinnen und Vertreter nur in begründeten Ausnahmefällen Einsitz nehmen sollen.