Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten
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Von einem Mitglied eines Verwaltungsrats wird erwartet, dass es die Interessen des Zentrums wahrnimmt (Abs. 3).30 Der Verwaltungsrat soll, wie oben dargestellt, kein politisches Gremium sein und deshalb sollen seine Mitglieder nicht als instruierte Vertreterinnen oder Vertreter von Behörden oder Organisationen handeln.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen. Sie melden Veränderungen während der Mitgliedschaft laufend. Der Verwaltungsrat informiert darüber im Rahmen der jährlichen Berichterstattung sowie im Leistungsbericht (Abs. 4). Kommt es im Einzelfall zu einem konkreten Interessenkonflikt, muss das Mitglied für das betreffende Geschäft in den Ausstand treten. Bei dauerhaften Interessenkonflikten sollte das Mitglied des Verwaltungsrats von sich aus den Rücktritt erklären. Ansonsten verbleibt als Ultima Ratio die Möglichkeit, dass der Bundesrat das Mitglied des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen abberuft (vgl. Abs. 2).
Die Mitglieder des Verwaltungsrats stehen in keinem Arbeitsverhältnis zum Zentrum. Absatz 5 sieht deshalb vor, dass der Bundesrat die Höhe der Entschädigungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats festlegt. Ihr Honorar und weitere mit ihnen vereinbarte Vertragsbedingungen richten sich nach Artikel 6a BPG31, der direkt anwendbar ist. Somit sind die Vorgaben der darauf gestützten Kaderlohnverordnung (KadLV)32 bezüglich Verwaltungsrat und Geschäftsleitungsmitglieder einzuhalten. Das Zentrum für Qualität wird über das EDI im Rahmen des jährlichen Kaderlohnreportings an den Bundesrat und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte über die Anwendung der KadLV berichten.
Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind in Absatz 6 aufgelistet. Hinsichtlich Anschlussvertrag mit der Pensionskasse des Bundes (Abs. 6 Bst. d) wirkt das paritätische Organ für das Vorsorgewerk des Zentrums bei der Ausarbeitung des Vertrages mit. Seine Zustimmung ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrags. Der Vertragsschluss bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
Art. 8 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung als operatives Organ untersteht der Leitung der Direktorin oder des Direktors (Abs. 1). Ihre Aufgaben sind in Absatz 2 aufgelistet. Als Auffangtatbestand bei negativen Zuständigkeitskonflikten sieht Absatz 2 Buchstabe f vor, dass die Geschäftsleitung alle Aufgaben übernimmt, die weder dem Verwaltungsrat noch der Revisionsstelle vorbehalten sind.
Art. 9 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat gewählt und kann von diesem jederzeit abberufen werden. Wichtige Gründe müssen nicht geltend gemacht werden, da ein rein privatrechtliches Auftragsverhältnis vorliegt (vgl. auch Art. 730a Abs. 4 OR33).
Absatz 2 enthält den Verweis auf die Bestimmungen des Aktienrechts, womit die Rechtsentwicklung im Privatrecht automatisch vollzogen wird. Für die Revision
30Vgl. 6. Leitsatz des Corporate-Governance-Berichtes, wonach Mitglieder des Institutsrates
die Interessen der dezentralen Einheit wahren müssen.
31 SR 172.220.1
32 SR 172.220.12
33 SR 220