Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten
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das dem Zentrum zur Gewährleistung seiner Liquidität dient. Das Zentrum kann dort Einzahlungen tätigen und Auszahlungen veranlassen. Die allenfalls zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gewährten verzinslichen Darlehen werden in Form von Kontoüberschreitungen auf dem Depotkonto geleistet (Abs. 2). Die Einzelheiten sollen zwischen der EFV und dem Zentrum in einer Vereinbarung geregelt werden (Abs. 3).
Art. 19 Steuern
Bereits nach Artikel 62d RVOG39 sind die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen grundsätzlich von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit.
Das Zentrum unterliegt insbesondere im Bereich der gewerblichen Leistungen der Mehrwertsteuerpflicht. Der Gesetzgeber hat überdies bei der Verrechnungssteuergesetzgebung darauf verzichtet, den Bund und seine verselbständigten Betriebe von der subjektiven Steuerpflicht der Verrechnungssteuer zu befreien, weshalb die Anstalten nicht davon befreit werden können. Auch die Stempelabgaben kennen keine Ausnahme von der subjektiven Steuerpflicht.
2.6 6. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen
Art. 20 Strategische Ziele
Der Bundesrat führt das Zentrum mittels strategischer Ziele, die grundsätzlich für vier Jahre festgelegt werden (Abs. 1). Er kann die Ziele im Verlauf der 4-Jahresperiode anpassen, falls wesentliche Änderungen der Grundlagen, die im Zeitpunkt für die Festlegung der Ziele galten, eintreten (Abs. 2). Der Verwaltungsrat wird vorgängig angehört. Der Bundesrat lässt sich bezüglich Qualitätssicherung auch durch die nationale Q-Plattform und bezüglich HTA von der nationalen HTA-Plattform beraten in welchen die interessierten Kreise vertreten sind. Mit den strategischen Zielen macht der Bundesrat dem Zentrum gestützt auf die übergeordneten Ziel- (Art. 3) und Aufgabenbestimmung (Art. 4) unternehmens- und aufgabenbezogene Vorgaben. Die strategischen Ziele sind für den Verwaltungsrat umfassend verbindlich.
Die strategischen Ziele werden vom Bundesrat in der Regel im Bundesblatt publiziert (Art. 18 Bst. b PublV40).
Art. 21 Aufsicht
Nach Artikel 8 Absatz 4 RVOG41 beaufsichtigt grundsätzlich der Bundesrat die dezentralisierten Verwaltungseinheiten. Entsprechend dieser Bestimmung soll die Aufsicht über das Zentrum beim Bundesrat liegen. Der Bundesrat kann im Rahmen seiner Organisationskompetenz regeln, wie er diese Aufsichtsfunktion wahrnehmen