Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 75 Seiten
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erfolgt. Nähere Erläuterungen zur Begründung und zum Umfang der Abgeltungen finden sich unter Ziffer 1.7.9.
Art. 15 Drittmittel
Es muss vermieden werden, dass die Unabhängigkeit des Zentrums oder die Zielerreichung und Aufgabenerfüllung durch die Entgegennahme von Drittmitteln (Einnahmen aus gewerblichen Leistungen und Zuwendungen Dritter auf Grund von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen oder auf Grund von Kooperationsverträgen) beeinträchtigt wird (vgl. auch Regelung in Art. 22 zur Erbringung von gewerblichen Leistungen bzw. die entsprechenden Bemerkungen). Wäre die Zuwendung mit Auflagen oder Folgen verbunden, welche beispielsweise die Aufgabenerfüllung, die Erfüllung der strategischen Ziele, oder andere gesetzliche Vorgaben beeinträchtigen, so dürfen solche Mittel nicht entgegengenommen werden. Umgekehrt können Aufträge Dritter Synergieeffekte bewirken und ganz allgemein der Pflege und Entwicklung der fachliche Kompetenz dienen, was wiederum der Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 4 nützt.
Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, entsprechende Regelungen zu erlassen (Abs. 3). Diese betreffen nicht nur das Zentrum als Organisation insgesamt, sondern auch ihre Teilbereiche und Vertreter.
Art. 16 Rechnungslegung
Die Rechnungslegung einer dezentralen Verwaltungseinheit des Bundes muss sich an den entsprechenden Grundsätzen des Finanzhaushaltsrechts des Bundes bzw. an den Vorgaben zur konsolidierten Rechnung orientieren, damit eine Konsolidierung machbar ist. Artikel 16 übernimmt die wesentlichen Grundsätze des Finanzhaushaltrechts, die auch für die Rechnungslegung des Zentrums gelten.
Mit den in Absatz 2 genannten Standards sind solche wie IPSAS, IFRS/IAS und Swiss GAAP FER gemeint. Es muss keine umfassende Übernahme – wie teils im Privatrecht – erfolgen. Der Verwaltungsrat legt den Standard fest; der Bundesrat kann aber Abweichungen vorschreiben (Abs. 5). Dies insbesondere wenn, die Anwendung von entsprechenden Standards negative Auswirkungen auf den Bund (Erhöhung der Pensionskassenverpflichtungen [IAS 19] mit der Verpflichtung zur Ausfinanzierung, andere Verpflichtungen zur Rekapitalisierung, Erschwerung der Konsolidierung mit dem Bund) oder andere Betroffene hätte (mit dem öffentlichen Interesse nicht zu rechtfertigende höhere Kosten). In solchen Fällen oder beispielsweise auch mit der Reservenbildung behält sich der Bundesrat vor, von diesen Standards abweichende Vorschriften erlassen zu können.
Art. 17 Geschäftsbericht
In Artikel 17 werden die Inhalte des Geschäftsberichtes näher geregelt und der Bezug zur Revisionsstelle hergestellt, welch die Jahresrechnung und den Lagebericht zu prüfen hat.
Art. 18 Tresorerie
Das Zentrum schliesst sich für die Verwaltung seiner liquiden Mittel der zentralen Tresorerie des Bundes an (Abs. 1). Die EFV führt für das Zentrum ein Depotkonto,