Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Die Finanzierung wird im Gesetzesentwurf den Prämienzahlern angelastet. Dies er-
weckt den Eindruck, dass gute Qualität und Patientensicherheit quasi zusätzlich einge-
kauft werden müssen, und dies in einem der teuersten (und wohl auch besten) Gesund-
heitssysteme weltweit, und fairerweise sollte man in diesem Fall nicht mehr von Finan-
zierung durch den Bund reden. Wir anerkennen jedoch, dass ein Finanzierungsmodus
via Krankenkassenprämien eine maximale Finanzierungsstabilität gewährleistet.
Finanzierung
Bundesbeiträge, evtl. Beiträge Versicherter, evtl. Beiträge von Kantonen über eine ge-
meinsame Leistungsvereinbarung, jedoch separate Budgets und Zielvereinbarungen
und entsprechende jährliche Berichterstattung
Zweit- und Drittmittel
Rolle Stiftung Patientensicherheit Schweiz in einem zukünftigen Zentrum für Qualität
und Patientensicherheit:
Die Stiftung mit ihrer Reputation, ihrem Knowhow, ihrem Netzwerk und ihren personel-
len Ressourcen soll der Nukleus des neuen Zentrums, des Departementes Patientensi-
cherheit, darstellen. Geeignete weitere Institutionen können die Nuklei für die Bereiche
HTA und Qualität I Register bilden.
D Die Kosten für das Zentrum inklusive 30 Vollzeitstellen werden im Erläuternden Be- pMW richt auf 32 Millionen Franken pro Jahr geschätzt. (S. 43/44) Gemäss Art. 12 Entwurf
sollen die Kosten durch die Krankenkassenprämien, durch Steuergelder aus der Bun-
deskasse und aus „Drittmitteln“ finanziert werden. - Erhöhung der Versicherungsprä-
mien (Artikel 13): Die Versicherten sollen mit „rund 3.50 Franken“ pro Jahr zur Kasse
gebeten werden (S.43). - Mehr Bürokratie – mehr Kosten Unsere gute Gesundheitsver-
sorgung auf Kosten der Prämien-und Steuerzahler hinunterfahren und dafür ein teures
Bundeszentrum bezahlen?
Artikel 12 des Vorentwurfs des ‚Bundesgesetzes über das Zentrum für Qualität in der pHHG obligatorischen Krankenpflegeversicherung’ beschreibt die Finanzierung des Zentrums
wie folgt:
„Das Zentrum finanziert seine Tätigkeiten aus:
a. dem jährlichen Beitrag nach Artikel 13;
b. Abgeltungen des Bundes
c. Drittmitteln“
Mit dem jährlichen Beitrag unter a. ist ein jährlicher Beitrag jeder erwachsenen versi-
cherten Person an das Zentrum gemeint. Was mit ‚Drittmitteln’ ganz konkret gemeint ist,
und woher sie konkret stammen sollten, steht weder im Vorentwurf des Gesetzes noch
in den Erläuterungen dazu.
Art. 12 lit. a santésuisse Dieser Artikel ist zu streichen. Begründung: santésuisse lehnt beim vorliegenden Struk-
turmodell die Finanzierung der Qualitätsarbeit durch Prämiengelder ab. Sind mehr Res-
sourcen nötig, sind diese durch Steuermittel zu finanzieren.
Die Finanzierung ist sinnvoll aufgeteilt. Falls auch die Beurteilung von neuen Leistungen SAMW einbezogen würde (siehe Bemerkung zu Art. 4), müsste die Finanzierung entsprechend
etwas erhöht werden. Dafür müssten diese Aufgaben nicht mehr vom BAG erbracht
werden. Die entsprechenden Bundesmittel könnten einfach transferiert werden.
Keine Finanzierung über Prämiengelder economiesuiss Der Gesetzesentwurf sieht für das Qualitätszentrum eine Prämienabgabe von maximal e 0.09% der durchschnittlichen Jahresprämie vor. Begründet wird diese Prämienabgabe
mit dem Äquivalenzprinzip: die Versicherten würden von der Qualitätssteigerung durch
bessere Leistungen und eine tiefere Kostenentwicklung profitieren. Das Krankenversi-
cherungsgesetz fordert von den Leistungserbringern wirtschaftliche und qualitativ gute
Leistungen. In KVG Art. 59 sind sogar Sanktionen vorgesehen für jene, die den Quali-
tätsanforderungen nicht genügen. Gute Qualität ist also integraler Bestandteil einer Leis-
tung, die über die Grundversicherung vergütet wird. Eine zusätzliche Prämienabgabe für
die Leistung wäre somit eine Doppelbelastung für den Prämienzahler. Mit dem Äquiva-
lenzprinzip kann deshalb eine solche Abgabe nicht gerechtfertigt werden.
CURAVIVA Schweiz und senesuisse begrüssen die Finanzierungsvorlage des geplan- Curaviva ten Zentrums für Qualität grundsätzlich, verlangen aber auch eine Finanzierung der bei
den Leistungserbringern zusätzlich anfallenden Kosten zur Ausführung der Evaluatio-
nen, die vom Zentrum gefordert würden.