Rapport sur les résultats

Consultation 2013/104: Loi fédérale sur le centre pour la qualité dans l'assurance obligatoire des soins · 242 pages

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Die CVP fordert eine paritätische Finanzierung für die Finanzierung des Qualitätsbestre- CVP bens. Grundsätzlich ist die Qualitätssicherung Aufgabe der Leistungsbringer und bereits

durch den Tarif abgegolten. Daher ist die alleinige Finanzierung durch den Prämienzah-

ler nicht gerechtfertigt.

CURAVIVA Schweiz und senesuisse begrüssen die Finanzierungsvorlage des geplan- Curaviva ten Zentrums für Qualität grundsätzlich. Es erscheint insbesondere gerechtfertigt, dass

– gemäss Art. 13 des Vorentwurfs – die Hauptlast der Finanzierung auf Beiträgen der

Versicherer beruht. Dadurch wird auch indirekt der Tatsache Rechnung getragen, dass

die Versicherten von den Qualitätskontrollen des Zentrums ebenso profitieren sollten: In

Tat und Wahrheit werden die Versicherer diese Zusatzkosten voraussichtlich auf die

Versicherten durch entsprechende Erhöhungen der Krankenkassenprämien überwäl-

zen.

Finalement, nous soutenons un financement du centre au travers d’une part plus impor- SVDE tante provenant de l’argent des impôts et d’une part moins importante provenant du fi-

nancement par assuré. Les primes d’assurance ne devraient pas être augmentées dans

la mesure proposée. Nous proposons un financement d’au maximum CHF 1.00 par as-

suré (le reste étant prélevé des revenus de la Confédération et des Cantons).

Les quelques 32 millions de francs prélevés à la fois sur le volume des primes de tous SVM les assurés (à l'exception des enfants) et sur le financement de I'Health Technology As-

sessment (HTA) devraient permettre au centre de fonctionner avec un personnel suffi-

sant.

physioswiss ist der Ansicht, dass die Finanzierung eines solchen Zentrums Aufgabe des physioswiss Staates ist und nicht zulasten der obligatorischen Krankenversicherung gehen sollte. ln

Folge muss Art. 13 dementsprechend angepasst werden.

Es ist eine paritätische Finanzierung durch alle Akteure vorzusehen, ausser im Bereich SVV HTA, bei dem eine Bundesfinanzierung vorgesehen ist.

Article 13 alinéa 2

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4. Finanzierung GR Das Zentrum soll insbesondere durch einen in der Höhe vom Bundesrat festgelegten

Beitrag der Krankenversicherer nach Art. 11 KVG für jede nach dem KVG versicherte

Person, mit Ausnahme der Kinder, zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversi-

cherung finanziert werden. Der Gesetzesentwurf sieht keine Plafonierung des Beitrages

vor. Das von der GDK stets hochgehaltene Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (wer

zahlt, befiehlt beziehungsweise umgekehrt wer befiehlt, bezahlt), wird durch die vorge-

schlagene Form der Finanzierung des Zentrums ignoriert.

Die vorgesehene Finanzierung des Zentrums durch die Krankenversicherer und damit

letztlich der Versicherten hat die Merkmale einer Kostenanlastungssteuer. Staatliche

Aufgaben sollten grundsätzlich über allgemeine Steuern finanziert werden. Sonderan-

lastungssteuern sollten gemäss Lehre und Rechtsprechung nur ausnahmsweise erho-

ben werden. Sie führen tendenziell indirekt zu einer schleichenden Erhöhung der

Staatsquote (Hettich P./Wettstein X., Rechtsfragen um Kostenanlastungssteuern in Ar-

chiv für Schweizerisches Abgaberecht 78 Nr. 9 2009/2010 S. 537 ff., S. 564).

Im erläuternden Bericht fehlen Ausführungen zur Frage, ob der Bund überhaupt über

eine Verfassungsgrundlage zur Erhebung der in Frage stehenden Kostenanlastungs-

steuer verfügt. - Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage lehnen wir die vorge-

sehene Finanzierung des Zentrums ab. Wie wir vorstehend dargelegt haben, geht es

um die Finanzierung von Bundesaufgaben. Bundesaufgaben müssen vom Bund finan-

ziert werden. Es darf keine Überwälzung von Kosten aus Bundesaufgaben auf die Kran-

kenversicherer beziehungsweise die Versicherten (und via Prämienverbilligungssystem

auf die Kantone) erfolgen.

Für den Bereich der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen wird ein SG Finanzvolumen von 22 Millionen Franken veranschlagt. Die Finanzierung soll über die

Krankenkassenprämien erfolgen, wobei der maximal mögliche Beitrag auf 0.09 Prozent