Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht
Wirksamkeit des Gesetzes erheblich einschränke. Die nationalen Plattformen seien im Gesetz zu verankern. Sie seien bei der Festlegung der strategischen Ziele einzubeziehen. Die SAMW unterstützt die Idee, dass der Verwaltungsrat des Zentrums aus Fachpersonen und nicht aus Interessenvertretern zusammengesetzt ist.
Die Vereinigung Swissnoso begrüsst die Bestrebungen des Bundes zur Verbesserung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen, zur Förderung der Transparenz in Bezug auf die Qualität und den zweckmässigen Einsatz der Leistungen, zur Förderung der Patientensicherheit sowie zur Unterstützung der Bewertung von Gesundheitstechnologien. Zudem begrüsst sie die Absicht, für dieses Aufgabenfeld zusätzliche finanzielle Mittel einzusetzen und die Koordination und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren in diesem Bereich zu fördern. Allerdings sollten bewährte Institutionen wie der Nationale Verein für Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken ANQ, die Stiftung für Patientensicherheit, der Verein QualiCCare oder der Verein Swissnoso in angemessener Weise eingebunden und gestärkt werden. Das geplante Bundesgesetz beschränke seinen Fokus auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP). Angesichts dieser Beschränkung müsse unbedingt gewährleistet werden, dass der Patientennutzen im Zentrum stehe und die Anstrengungen zur Verbesserung der Qualität von Leistungen, die über die OKP finanziert werden, immer gestützt auf eine Evaluation von Kosten und Nutzen im Gesamtsystem erfolgen.
Patientensicherheit begrüsst ausdrücklich die Absicht des Bundes, der Behandlungsqualität und Patientensicherheit mehr Gewicht zu geben und dafür mehr finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen und somit auch seiner im KVG festgelegten Verantwortung vermehrt nachzukommen. Sie teilt die Meinung, dass in diesem Gebiet ein grosser Handlungsbedarf besteht, welcher mit den bestehenden Mitteln und Aktivitäten bei weitem nicht abgedeckt werden könne. Sie vertritt die Auffassung, dass die Stossrichtung zur Bündelung der Kräfte in einem nationalen Zentrum richtig ist, der Gesetzesentwurf jedoch einer grundlegenden Überarbeitung bedarf. Der Top-Down-Ansatz stehe im Kontrast zur dezentralen Organisation des Gesundheitswesens in der Schweiz, in welchem insbesondere die Kantone als wichtige Gesundheitspartner eine zentrale Rolle spielen. Ein nationales Zentrum für Qualität und Patientensicherheit solle ein breites Aufgabenspektrum wahrnehmen, unter Berücksichtigung weiterer Akteure, welche nach wie vor wichtige Aspekte im Bereich Qualität abdecken. Die Stiftung stützt sich dabei wesentlich auf den Bericht des vom BAG eingesetzten Scientific Advisory Boards vom Dezember 2013. Zum Aufgabenbereich des Zentrums sollen die folgenden Elemente gehören: (1) Erarbeitung und Implementierung von nationalen Standards und Guidelines, (2) Koordination, Unterstützung und Verbesserung von existierenden Initiativen in Sicherheit und Qualitätsmanagement im Sinne einer laufenden Innovation, (3) Erstellen eines Nationalen Berichts zum Stand des Verständnisses von Qualität und Sicherheit in der Schweiz, (4) Konzeption und Durchführung von multi-disziplinärer Forschung in Sicherheit und Qualitätsverbesserung, (5) Aufbau und Pflege eines umfassenden Stakeholder-Netzwerkes, welches nicht nur die wichtigsten Akteure im Gesundheitswesen und Universitäten, sondern auch Patientinnen und Patienten sowie die Bevölkerung miteinbezieht, (6) Aufbau eines umfassenden Bildungsprogramms mit eigenen Angeboten und solchen in enger Zusammenarbeit mit Partnern. (7) Aufbau und Implementierung von nationalen Programmen mit konkreten Fragestellungen zur Erhöhung von Qualität und Patientensicherheit, (8) Laufendes internationales Benchmarking und Vernetzung mit anerkannten ausländischen Institutionen für Qualität und Patientensicherheit.
Das Zentrum solle als nationales Kompetenzzentrum sowohl normative (Think Tank und lnnovator, Festlegen von Standards etc.) als auch operative Aufgaben (z.B. Lancierung und Durchführung von nationalen Pilotprogrammen, Schulungen) wahrnehmen. Ein wichtiger Aspekt sei zudem die Unabhängigkeit. Die Leistungserbringer beteiligten sich nur freiwillig an Aktivitäten, von denen sie nicht a priori und primär selber profitierten, wenn sie Vertrauen in die Sinnhaftigkeit und Unabhängigkeit der Aktivitäten hätten. Zudem sei die Unabhängigkeit eines nationalen Qualitätsinstituts Voraussetzung für den Umgang mit sensiblen Daten der Leistungserbringer und deren Nutzung für Qualitätsverbesserungen. Der vom Bundesrat gewählte Verwaltungsrat als oberstes Leitungsorgan könne eine der wichtigsten einem solchen Gremium zugedachten üblichen Kernaufgaben, nämlich die Festlegung der Strategie, nicht selber wahrnehmen. Der Verwaltungsrat werde damit zu einem ausführenden Organ des Bundesrates; die Unabhängigkeit sei damit nicht gegeben.
Der Vorschlag orientiere sich strukturell an ähnlich gelagerten, wenn auch inhaltlich anders ausgerichteten bestehenden Institutionen in der Schweiz: dem Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, den Akademien der Wissenschaften Schweiz, der Stiftung für Gesundheitsförderung oder education 21. Alle genannten Institutionen hätten die Rechtsform einer Stiftung,