Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring
Werbung für Tabakprodukte ist verboten, wenn sie sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet. Verboten ist insbesondere die Werbung an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten, an Kultur-, Sport- und anderen Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden, in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Publikationen, die hauptsächlich für Jugendliche bestimmt sind, sowie auf Schülermaterialien (Schulmappen, Etuis, Füllfederhaltern usw.) und auf Spielzeug (Art. 18 Bst. a-c, e und g TabV). Es ist auch verboten, Jugendlichen unentgeltlich Werbegegenstände, mit denen für Tabakprodukte geworben wird (T-Shirts, Mützen, Bälle usw.) sowie Tabakerzeugnisse oder Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen abzugeben (Art. 18 Bst. d und f TabV).
Derzeit zulässig sind hingegen, vorbehaltlich entgegenstehender kantonaler Rechtsvorschriften, die Plakatwerbung auf öffentlichem Grund, die Werbung an den Verkaufsstellen, im Kino gezeigte Werbespots, Zeitungsinserate, das Sponsoring von Kultur- und Sportveranstaltungen, der Verkauf von Markenartikeln mit dem Logo oder Namen einer Zigarettenmarke (sogenannte Merchandising-Produkte), die direkte Verkaufsförderung mittels Ständen, Hostessen usw. und die Durchführung von Wettbewerben.
Zurzeit bestehen kaum gesetzliche Bestimmungen, welche die Frage des Sponsorings von Veranstaltungen, Anlässen oder Personen durch die Tabakindustrie regeln. Das RTVG enthält ein Verbot des Sponsorings von Radio- oder Fernsehsendungen durch Unternehmen oder Marken der Tabakindustrie. Das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen sieht in Artikel 18 ein Verbot des Sponsorings von Sendungen durch natürliche oder juristische Personen vor, deren Haupttätigkeit in der Herstellung oder dem Verkauf von Tabakerzeugnissen besteht.
Kantonale Regelungen
In den letzten Jahren wurden die kantonalen Rechtsvorschriften im Bereich der Tabakprävention erheblich verschärft. Im Bereich der Werbung verbieten fünfzehn Kantone die Plakatwerbung und vier die Werbung in Kinos. Zwei Kantone (SO, VS) schränken zudem das Sponsoring für Tabakprodukte ein. Einundzwanzig Kantone verbieten den Verkauf von Tabakprodukten an Jugendliche: In zwölf Kantonen gilt das Verbot für Jugendliche unter 16 Jahren und in neun Kantonen für Jugendliche unter 18 Jahren (Stand 1. Mai 2014). Im Bereich des Schutzes vor Passivrauchen haben fünfzehn Kantone Bestimmungen für den Gesundheitsschutz erlassen, die weiter gehen als das Bundesrecht.
1.1.3 Totalrevision des Lebensmittelgesetzes
Das LMG wird derzeit einer Totalrevision unterzogen, um das schweizerische Lebensmittelrecht an die Bestimmungen der Europäischen Union (EU) anzupassen. Bei dieser Revision geht es darum, die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus den bilateralen Abkommen ergeben, und der Schweiz zu ermöglichen, sich am europäischen System der Lebensmittelsicherheit zu beteiligen. Ausserdem sollen gewisse technische Handelshemmnisse beseitigt werden.
Da Tabakprodukte nach der europäischen Regelung nicht als Lebensmittel gelten, sieht der Revisionsentwurf des LMG (nLMG) vor, Lebensmittel von dessen Gel-