Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Im Rahmen der umfassenden Strategie Gesundheit2020 will der Bundesrat die Gesundheitsförderung verstärken und die Zahl der Erkrankungen an nicht übertragbaren Krankheiten (z. B. Krebs, Herz-Kreislauferkrankungen, Atemwegserkrankungen) durch bessere Prävention reduzieren. Das neue Tabakproduktegesetz leistet einen wichtigen Beitrag, um diese Ziele zu erreichen, und dämpft gleichzeitig das Kostenwachstum im Gesundheitswesen.

Dieser Vorentwurf folgt der europäischen und internationalen Entwicklung. Er ist insbesondere mit den Anforderungen kompatibel, die sich aus dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakgebrauchs ergeben, und sollte in einem zweiten Schritt dessen Ratifizierung ermöglichen. Seit die Schweiz diesen völkerrechtlichen Vertrag 2004 unterzeichnet hat, ist die Ratifizierung von FCTC ein Ziel des Bundesrates.

1.1.2 Geltende Regelung

Allgemeines

Auf Bundesebene sind Tabakprodukte seit 1955 im Lebensmittelrecht geregelt. Gemäss dem geltenden Recht ist Tabak den Lebensmitteln im Sinne des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 19922 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) gleichgestellt. Abgesehen von einigen Bestimmungen3 gilt der Inhalt der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20054 (LGV) auch für Tabakprodukte. Seit 1995 sind Tabakprodukte zudem in einer spezifischen Verordnung, der Verordnung vom 27. Oktober 20045 über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (TabV), geregelt. Die technischen Bestimmungen, welche die bildlichen Warnhinweise regeln, sind in der Verordnung des EDI vom 10. Dezember 20076 über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten festgelegt.

In der derzeitigen Regelung sind die Anforderungen enthalten, die für die Herstellung und die Abgabe von Tabakprodukten sowie für deren Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr gelten. Im LMG und in der LGV sind mehrere wichtige Grundsätze verankert, die für Tabakprodukte gelten: das Prinzip, dass Tabakprodukte die Gesundheit nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden dürfen, das Täuschungsverbot sowie die Pflicht zur Selbstkontrolle. Ausserdem unterstehen Tabakprodukte den Bestimmungen über den Vollzug und die Finanzierung sowie den Strafbestimmungen des LMG.

Die TabV regelt hauptsächlich:

– die Stoffe, die zur Herstellung von Tabakerzeugnissen zugelassen sind;

– die Anforderungen an Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen;

– den Höchstwert der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxyd-Emissionen bei Zigaretten;

2 SR 817.0. Siehe Art. 3 Abs. 3 LMG.

3 Siehe Art. 1 Abs. 3 LGV (SR 817.02)

4 SR 817.02

5 SR 817.06

6 SR 817.064