Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten

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– die Anforderung an das Zündpotenzial von Zigaretten;

– das Verbot von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch (Snus);

– die Meldepflicht der Hersteller und Importeure in Bezug auf die Stoffe, die in den in der Schweiz abgegebenen Erzeugnissen enthalten sind;

– die Anforderungen an die Kennzeichnung und insbesondere die Warnhinweise;

– den Täuschungsschutz;

– das Verbot von Werbung, die an Jugendliche gerichtet ist.

Weitere Bestimmungen zum Tabak sind in den folgenden Gesetzen enthalten: im Bundesgesetz vom 21. März 19697 über die Tabakbesteuerung (TStG), das auch die gesetzliche Grundlage für die Finanzierung des Tabakpräventionsfonds (TPF) bildet, im Bundesgesetz vom 3. Oktober 20088 zum Schutz vor Passivrauchen sowie im Bundesgesetz vom 24. März 20069 über Radio und Fernsehen (RTVG), das ein Verbot von Radio- und Fernsehwerbung für Tabakwaren vorsieht. Nach dem auch für die Schweiz bindenden Europäischen Übereinkommen vom 5. Mai 198910 über das grenzüberschreitende Fernsehen sind Werbung und Teleshopping für Tabakerzeugnisse verboten.

E-Zigaretten und ähnliche Produkte

Gegenwärtig fallen E-Zigaretten und ähnliche Produkte in den Geltungsbereich des LMG. Sie gelten als Gebrauchsgegenstände, die mit der Mundschleimhaut in Berührung gelangen (vgl. Art. 37 LGV). Die Zugabe von Nikotin sowie jede Erwähnung von therapeutischen Eigenschaften sind verboten.11 E-Zigaretten dürfen ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden, sofern sie den Anforderungen des LMG entsprechen und insbesondere die Selbstkontrolle gewährleistet ist.12 E-Zigaretten mit Nikotin können heute jedoch für den Eigengebrauch importiert werden, weil das LMG diese Verwendung nicht regelt. Die Einfuhr zum Eigengebrauch ist derzeit auf 150 ml Nachfüllflüssigkeit für 60 Tage beschränkt.13

Wird bei diesen Produkten angegeben, dass sie zur Rauchentwöhnung bestimmt sind (Heilwirkung), unterstehen sie dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200014 (HMG). Für das Inverkehrbringen als Arzneimittel ist eine Zulassung erforderlich, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut erteilt wird. Bisher wurde noch kein solches Produkt zugelassen.

7 SR 641.31

8 SR 818.31

9 SR 784.40

10 SR 0.784.405

11 Siehe Art. 31 Abs. 3 und 37 Abs. 3 LGV.

12 Siehe Art. 23 LMG.

13 Informationsschreiben Nr. 146: Elektrische Zigaretten, elektronische Zigaretten, E- Zigaretten, Stand 13.09.2010, ersetzt Versionen vom 12.05.2009 und vom 09.03.2010, Ziff. 4.5, S. 5; http://www.bag.admin.ch/themen/drogen/00041/14572/index.html?lang=de

14 SR 812.21