Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten

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In Bezug auf den Gegenstand und den Geltungsbereich weicht dieser Vorentwurf vom LMG ab. Geregelt wird nur noch das Inverkehrbringen der Tabakprodukte, während die anderen Schritte, zum Beispiel die Herstellung, die Lagerung oder der Transport, nicht länger geregelt werden. Für diese Bereiche sind keine speziellen Massnahmen für Tabakprodukte notwendig. Nicht mehr geregelt ist auch die Ausfuhr. Daraus ergeben sich jedoch auf materieller Ebene keine wesentlichen Änderungen. Dasselbe gilt für die Durchfuhr, da keine Massnahme des Gesetzes den Transport der Produkte betrifft. Die Einfuhr, die in der Definition des Inverkehrbringens enthalten ist, untersteht hingegen weiterhin dem vorliegenden Gesetz.

Die wesentlichen Grundsätze des LMG, die schon heute für Tabakprodukte gelten, werden grösstenteils in diesen Vorentwurf übernommen. Ein wichtiger Grundsatz in Bezug auf Tabakprodukte ist die Pflicht zur Selbstkontrolle: Wer Produkte in Verkehr bringt oder einführt, muss dafür sorgen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und die notwendigen Untersuchungen durchführen, um dies nachzuweisen. Dieser Grundsatz wird somit beibehalten. Das Täuschungsverbot wird nur in Bezug auf die gesundheitsbezogenen Aspekte übernommen.

1.2.2 E-Zigaretten und ähnliche Produkte

Erfasste Produkte

Das vorliegende Gesetz regelt nicht nur herkömmliche Tabakprodukte, sondern auch Produkte ohne Tabak, die wie Tabakprodukte verwendet werden und die zum Inhalieren bestimmte Substanzen freisetzen. Falls diese Produkte nikotinhaltige Substanzen freisetzen, sind sie den Tabakprodukten gleichgestellt. Setzen sie keine nikotinhaltigen Substanzen frei, kann der Bundesrat sie für einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes den Tabakprodukten gleichstellen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist18.

Diese Produktekategorie umfasst vor allem die elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten), die wie Zigaretten oder Füllfederhalter aussehen können, sowie deren Nachfüllungen. Ebenfalls in diese Kategorie fallen die elektronischen Zigarren (E-Zigarren) und die elektronischen Wasserpfeifen (E-Shishas) sowie deren Nachfüllungen. Diese Produkte enthalten keinen Tabak, können jedoch nikotinhaltig sein. E-Zigaretten sind in der Schweiz seit 2005 bekannt und werden oft über das Internet bestellt. Sie werden in China, aber auch in Europa und in den Vereinigten Staaten produziert. Gemäss den Angaben der Hersteller sollen sie eine gesunde Alternative zum Tabakkonsum darstellen. Sie bestehen aus einem batteriebetriebenen Gerät und einer auswechselbaren Patrone, die Hilfsstoffe, Aromen und meist auch Nikotin enthält. Wenn der Benutzer am Mundstück zieht, inhaliert er die in der Patrone enthaltenen Stoffe, die durch eine elektrische Heizspirale verdampft oder erhitzt werden. Die Qualität dieser Produkte ist sehr unterschiedlich.19

Wissenschaftliche Aspekte

Die zu verdampfenden Flüssigkeiten von E-Zigaretten enthalten eine Mischung aus Propandiol (Propylenglycol), Glycerol und Wasser in unterschiedlichen Konzentra-

18 Siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 des Vorentwurfs.

19 Etter J.-F., The Electronic Cigarette, an Alternative to Tobacco?, Genf 2012, S. 11 f.