Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten

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Vorgeschlagene Lösung

Produkte ohne Tabak, die wie Tabakprodukte verwendet werden und die zum Inhalieren bestimmte nikotinhaltige Substanzen freisetzen (also nikotinhaltige E-Zigaretten), werden den Tabakprodukten gleichgestellt und unterstehen somit der Regelung für Tabakprodukte.29 Diejenigen Produkte, welche keine nikotinhaltige Substanzen freisetzen (also nikotinfreie E-Zigaretten), können vom Bundesrat für einzelne Bestimmungen des Gesetzes den Tabakprodukten ebenfalls gleichgestellt werden, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist.

Mit der Aufnahme der nikotinhaltigen E-Zigaretten und anderen gleichartigen Produkten in den Geltungsbereich des neuen Tabakproduktegesetzes möchte der Bundesrat den Konsumentinnen und Konsumenten von Tabakprodukten und insbesondere von Zigaretten eine Alternative zu herkömmlichen Zigaretten bieten, damit sie die Möglichkeit haben, weniger schädliche Produkte zu konsumieren. Zudem möchte er sicherstellen, dass die Produkte, die von den Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz verwendet werden, eine angemessene Qualität aufweisen, denn viele Produkte, die derzeit im Ausland bezogen werden, weisen Qualitätsmängel auf. Die vorgeschlagene Regelung orientiert sich an der EU-Richtlinie zu den Tabakprodukten.30

In Zukunft sollen nikotinhaltige E-Zigaretten ohne weitere Intervention der Behörden in Verkehr gebracht werden dürfen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sie dürfen insbesondere keine gesundheitsgefährdenden Substanzen enthalten und nicht an Minderjährige abgegeben werden. Zudem müssen die nikotinhaltigen E-Zigaretten vor der ersten Abgabe an die Konsumenten dem BAG gemeldet werden. Ansonsten sind diese Produkte grundsätzlich gleich geregelt wie die anderen Tabakprodukte. Eine gleich strenge Regelung wie für Tabakprodukte ist nötig, da ihre Langzeitwirkungen noch nicht bekannt sind und sie ähnlich wie die anderen Tabakprodukte zu Nikotinabhängigkeit führen können. Im Ausführungsrecht ist eine Differenzierung, zum Beispiel in Bezug auf die Warnhinweise, vorgesehen.

Den Tabakprodukten nicht generell gleichgestellt sind hingegen Produkte ohne Tabak, die wie Tabakprodukte verwendet werden und die zum Inhalieren bestimmte nicht nikotinhaltige Substanzen freisetzen. Der Bundesrat kann diese Produkte jedoch für einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes den Tabakprodukten gleichstellen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist. Er kann insbesondere Artikel 6, welcher die Zusammensetzung und die Emissionen der Tabakprodukte regelt, für anwendbar erklären, damit schädliche Emissionen verhindert oder eingeschränkt werden können. Wie bei den Gegenständen, die eine funktionale Einheit mit dem konsumierten Tabakprodukt bilden (z. B. Pfeife oder Gerät zur Aufnahme der Nachfüllung eines Produkts, das zum Inhalieren bestimmte Substanzen freisetzt), sollten zudem die Werbeeinschränkungen auf diese Produkte angewandt werden, um zu verhindern, dass die entsprechenden Bestimmungen auf diesem Weg umgangen werden.

29 Siehe Art. 3 Abs. 2 des Vorentwurfs.

30 Siehe Ziff. 1.4.2