Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten

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1.2.3 Werbeeinschränkungen

Werbung dient dazu, die Vorzüge eines Produkts anzupreisen, um dessen Absatz zu fördern. Im Fall der Werbung für Tabakprodukte ist der Inhalt selten informativ und die Werbung spricht vor allem die Gefühlsebene an.31 Die Bilder oder Hinweise, die sie dazu verwendet, beruhen auf Werten, die Jugendliche ansprechen: Geschmack von Freiheit, Risiko und Abenteuer, sexuelle Anziehungskraft, Rebellion. Oft arbeitet die Werbung für Tabakprodukte auch mit einem Imagetransfer. Das ist vor allem beim Sponsoring der Fall, mit dem sich das positive Image eines Anlasses – Sport- oder Kulturveranstaltung – auf die Marke des Tabakprodukts übertragen lässt.

Wie jede Werbung ermöglicht die Werbung für Tabakprodukte eine Absatzsteigerung, entweder durch eine Verlagerung des Konsums von einer Marke auf eine andere oder durch einen vermehrten Konsum, vor allem bei Jugendlichen, die sich zu regelmässigen Konsumentinnen und Konsumenten entwickeln.32 In Deutschland wurde in einer breit angelegten Studie aufgezeigt, dass bei Jugendlichen, die in hohem Ausmass Werbung ausgesetzt sind, die Wahrscheinlichkeit, dass sie zu rauchen beginnen, 46% höher ist als bei Jugendlichen, die am wenigsten Werbung ausgesetzt sind.33 Die Wirkung eines Verbots jeder Form von Werbung wurde in mehreren Ländern untersucht, die eine solche Massnahme getroffen hatten: Damit wurde im Durchschnitt ein Rückgang des Konsums um rund 7% erreicht.34

Im Hinblick auf einen wirksameren Gesundheitsschutz sind im vorliegenden Vorentwurf zusätzliche Werbeeinschränkungen vorgesehen. Die vorgeschlagenen Einschränkungen beziehen sich auf die Ausgestaltung der Werbung, die Werbeträger sowie die Werbung an gewissen Orten. Um eine Umgehung der Einschränkungen zu verhindern, gelten diese Werbeeinschränkungen auch für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit dem konsumierten Tabakprodukt bilden.

Zulässig bleibt nach dem vorliegenden Vorentwurf insbesondere Werbung an den Verkaufsstellen von Tabakprodukten, Werbung, die persönlich an volljährige Konsumentinnen und Konsumenten gerichtet ist, Werbung in den Printmedien oder in elektronischer Form, die direkt an die Tabakbranche gerichtet ist, sowie Werbung auf Gebrauchsgegenständen, die im Zusammenhang mit Tabakprodukten stehen (z. B. Aschenbecher, Pfeifenstopfer, Zigarrenschneider).

Mit dem neuen Gesetz werden auf Bundesebene die folgenden Werbearten neu untersagt sein: Aussenwerbung, die von öffentlichem Grund aus einsehbar ist (heutige Praxis in vierzehn Kantonen), Werbefilme oder -bilder im Kino (in vier Kantonen gilt dies bereits heute), Werbung in Printmedien und in elektronischen Medien sowie Werbung auf Gebrauchsgegenständen, die nicht im Zusammenhang mit Tabakprodukten stehen, oder die Werbung in und an öffentlichen Verkehrsmitteln. Schon heute haben die meisten Kantone Vorschriften zur Plakatwerbung auf öffentlichem Grund erlassen. In diesem Punkt folgt der Vorentwurf der Richtung, welche

31 Eidgenössische Kommission für Tabakprävention: Neue Erkenntnisse zu Marketing und Werbung bei Tabakerzeugnissen. Eine Übersicht zu gesetzlichen Massnahmen und ihrer Wirksamkeit. Bern, 2011.

32 U.S. Department of Health and Human Services (2012), Preventing Tobacco Use among Youth and Young Adults - A Report of the Surgeon General, Rockville, MD, USA.

33 Hanewinkel R. et al., (2011), Cigarette Advertising and Teen Smoking Initiation, Pediatrics, 127, e271-e278.

34 Saffer H., Chaloupka F. (2000), The Effect of Tobacco Advertising Bans on Tobacco Consumption, Journal of Health Economics, 19, 1117-1137.