Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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die Kantone bereits eingeschlagen haben, ohne jedoch weiter zu gehen. So besteht in fünfzehn Kantonen ein Verbot der Plakatwerbung auf öffentlichem Grund und vierzehn Kantone haben Aussenwerbung untersagt, die von öffentlichem Grund aus einsehbar ist. Ausserdem haben schon vier Kantone ein Verbot von Werbespots, die im Kino gezeigt werden, erlassen (Stand 1. Mai 2014).
Das im RTVG vorgesehene Verbot von Radio- und Fernsehwerbung ist weiterhin gültig, ebenso wie das Verbot von Werbung, die sich speziell an Minderjährige richtet, das zurzeit in der TabV (Art. 18) verankert ist.
1.2.4 Einschränkungen der Verkaufsförderung
Mit dem Vorentwurf sind die unentgeltliche Abgabe von Tabakprodukten, die Gewährung von zeitlich und örtlich beschränkten sowie an einen bestimmten Personenkreis gerichteten Preisnachlässen, die Abgabe von Geschenken beim Kauf eines solchen Produkts oder von Preisen im Rahmen von Wettbewerben verboten.
Es ist nicht vorgesehen, dass der Staat Einfluss auf die Preisfestsetzung nimmt. Diese bleibt Sache der Tabakindustrie. Hingegen wird es der Branche nicht mehr möglich sein, den Preis der Tabakprodukte kurzzeitig nur an einem bestimmten Ort zu senken, um eine bestimmte Personengruppe anzusprechen (z. B. anlässlich von Festivals, Konzerten, anderen Veranstaltungen). Eine solche Massnahme auf der Ebene der Verkaufspreise trifft alle Händler gleichermassen und bewirkt keine Wettbewerbsverzerrung. Bei einem staatlich festgelegten Mindestverkaufspreis wäre dies nicht der Fall.
1.2.5 Einschränkungen des Sponsorings
Mit dem Vorentwurf ist es den Herstellern untersagt, Tätigkeiten und Veranstaltungen in der Schweiz zu sponsern, die internationalen Charakter haben. Dasselbe gilt für das Sponsoring von Personen, die im Rahmen solcher Anlässe auftreten (z. B. Persönlichkeiten aus den Bereichen Sport, Musik, Kunst usw.). Eine solche Einschränkung entspricht den internationalen Standards.
Unter die Bestimmung zum Sponsoring fallen Anlässe oder Veranstaltungen, die teilweise im Ausland stattfinden oder die eine anderweitige grenzüberschreitende Wirkung haben. Der letztere Fall liegt zum Beispiel vor, wenn ein Anlass offiziell über das Fernsehen, das Radio oder das Internet ins Ausland übertragen wird. Dies gilt namentlich für Musikveranstaltungen, die aufgrund ihrer Übertragung in ausländischen Fernsehprogrammen von internationaler Bedeutung sind, zum Beispiel für den Eurovision Song Contest. Im Bereich des Sports würde auch das Sponsoring eines internationalen Tennisturniers oder eines internationalen Pferdesportturniers unter das Verbot fallen.
Hingegen wird es weiterhin möglich sein, Tätigkeiten oder Veranstaltungen ohne grenzüberschreitende Wirkung zu sponsern, zum Beispiel Festivals oder Open-Airs von nationaler Bedeutung, selbst wenn internationale Künstlerinnen und Künstler daran teilnehmen. Dasselbe gilt für eine Buchvernissage auf dem Gebiet der Schweiz oder für eine Ausstellung in einem Museum.