Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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te vor, die ausschliesslich für die Ausfuhr bestimmt sind. Diese müssen den Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen. Die Überprüfung der Einhaltung des ausländischen Rechts ist jedoch schwierig umzusetzen und erfolgt bereits durch das Bestimmungsland. Deshalb erscheint es angemessener, dass die Vollzugsbehörden ihre Kontrollen auf die Produkte konzentrieren, die für den Schweizer Markt bestimmt sind. Damit fallen die Pflicht zur Kennzeichnung der Ware (für die Ausfuhr) und die Pflicht zur Meldung der Ausfuhr an den Kanton dahin. Die Vollzugsbehörden werden somit von diesen Aufgaben entlastet, woraus sich jedoch auf materieller Ebene keine wesentlichen Änderungen ergeben.
Die geltende Verpflichtung zur Selbstkontrolle (Art. 23 LMG) wird als Grundsatz übernommen. Bei den heutigen Produktionsmethoden wird davon ausgegangen, dass die Gesetzeskonformität des Endprodukts in der Regel voraussetzt, dass auch der Herstellungsprozess einwandfrei abgelaufen ist. Im Verhältnis zur Selbstkontrolle ist die amtliche Kontrolle (Art. 29 ff.) subsidiär. Sie entbindet nicht von der Selbstkontrolle.
Absatz 2 verpflichtet den Bundesrat, die Anforderungen an die Selbstkontrolle sowie deren Dokumentation zu regeln. Unter den Begriff der Dokumentation fallen namentlich auch alle Dokumente und Bescheinigungen, welche die Herstellerinnen und Hersteller zum Nachweis der Gesetzeskonformität der Tabakprodukte zuhanden der Vollzugsbehörden zur Verfügung haben müssen. Weiter kann der Bundesrat gewisse Untersuchungsmethoden für obligatorisch erklären. Beispiele dafür sind die maschinellen Messungen der Schadstoffgehalte im Rauch von Zigaretten gemäss den entsprechenden ISO-Normen.
Art. 5 Täuschungsschutz
Artikel 5 regelt den Täuschungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes. Er sieht vor, dass die Aufmachung, die Kennzeichnung und die Verpackung der Tabakprodukte sowie die Werbung für sie die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen dürfen (Abs. 1). Die Tabakprodukte dürfen somit keine täuschenden oder absichtlich falschen, ungenauen oder unrichtigen Angaben enthalten. Der Grundsatz wird aus dem geltenden Recht68 übernommen, jedoch auf die gesundheitsbezogenen Aspekte beschränkt. Gegenüber dem bisherigen Recht, das auch weitere Teilaspekte erfasst, sieht dieser Vorentwurf somit eine Lockerung vor.
Der Täuschungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes bezieht sich hier auf Angaben, die falsche Vorstellungen über die gesundheitlichen Auswirkungen, die ein Produkt haben kann oder über die Gefahren oder Emissionen des Produkts wecken (Abs. 2). Die Konsumentinnen und Konsumenten haben das Recht, genau zu erfahren, welche Risiken sie eingehen, wenn sie zum Beispiel eine Zigarette rauchen oder eine E-Zigarette konsumieren. Nicht unter diese Bestimmung fallen hingegen Täuschungen, die das Produkt selbst, z. B. seine Zusammensetzung oder seine Herstellung, betreffen.
Es ist verboten, Bezeichnungen, Marken und Bildzeichen oder sonstige Zeichen wie zum Beispiel «light», «leicht», «ultraleicht» oder «mild» zu verwenden, die den Eindruck erwecken, ein Tabakprodukt sei weniger schädlich als andere (Abs. 3). Dieses Verbot entspricht dem geltenden Recht.
68 Siehe Art. 17 TabV