Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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2.2 2. Kapitel: Anforderungen an Tabakprodukte und Verpackungen sowie Einschränkungen des Inverkehrbringens
1. Abschnitt: Zusammensetzung und Emissionen der Tabakprodukte
Art. 6
Absatz 1 legt fest, dass Tabakprodukte keine Zutaten enthalten dürfen, welche die Konsumentin oder der Konsument nicht erwartet. Damit wurde die Formulierung im Vergleich zum aktuell gültigen Grundsatz im Lebensmittelgesetz, wonach Tabakprodukte keine unerwartete Gesundheitsgefährdung darstellen dürfen, angepasst. Gemäss Botschaft zum geltenden Lebensmittelgesetz von 198969 dient die aktuelle Anforderung dazu, Fremd- und Inhaltsstoffe auszuschliessen, die der Konsument neben Nikotin nicht erwartet. Im vorliegenden Vorentwurf werden die Fremdstoffe (Rückstände, mikrobielle Verunreinigungen) nicht geregelt, da dies für Tabakprodukte von untergeordneter Bedeutung ist. Weiter werden neu etwas weniger detailliert nur die Zutaten und nicht die in einer Zutat enthaltenen Inhaltsstoffe geregelt. In der Zutat Tabak wären die Inhaltsstoffe beispielsweise Zellulose und Wasser.
Als konkretes Beispiel für eine unerwartete Gesundheitsgefährdung für die Konsumentin oder den Konsumenten ist eine akute Vergiftung nach dem Konsum einer Zigarette oder eines Produkts, das zur Inhalation bestimmte Substanzen freisetzt, innerhalb von Minuten und Stunden aufgrund eines schweren Fabrikationsfehlers denkbar. Aktuell sind Zusatzstoffe in der Tabakverordnung in einer Positivliste geregelt. Das heisst, alle erlaubten Substanzen und ihre Höchstmengen sind vorgeschrieben. Wer weitere nicht auf der Liste aufgeführte Stoffe verwenden möchte, kann dies in einem Bewilligungsverfahren beantragen.70 Im Rahmen des Verfahrens wird geprüft, inwiefern die neue Substanz die Gesamttoxizität beeinflusst. Weiter besteht eine jährliche Meldepflicht für alle Tabakprodukte und ihre entsprechenden Zusatzstoffe.
Mit dem vorliegenden Vorentwurf soll das System umgestellt werden. Grundsätzlich werden alle Zutaten erlaubt, der Bundesrat kann jedoch gezielte Ausnahmen festlegen. Er soll nach wie vor für gewisse Zutaten Höchstmengen festlegen können (Abs. 2). Ein Beispiel ist hier der in Folia Liatris (Hirschzungenblatt, zur Aromatisierung von Tabak) natürlich vorkommende Aromastoff Cumarin, der in höheren Konzentrationen Leberschädigungen bewirken kann. Sollte sich aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt die Gewissheit erhärten, dass gewisse Zutaten zu einer unerwarteten Gesundheitsgefährdung für den Konsument führen, zur massgeblichen Erhöhung der Toxizität oder des Abhängigkeitspotentials beitragen oder die Inhalation erleichtern, kann der Bundesrat diese auf Verordnungsstufe ganz verbieten (Abs. 3). Damit wird die Umsetzung bestimmter künftiger internationaler Standards zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten möglich. Als konkretes Beispiel ist ein Verbot von Menthol denkbar, da dieser Stoff die Inhalation erleichtert und in der EU-Richtlinie enthalten ist71. Die Inverkehrbringer von Tabakprodukten können somit mit bestimmten Ausnahmen alle Stoffe als
69 Botschaft vom 30. Januar 1989 zu einem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG), BBl 1989 I 893.
70 Vgl. Artikel 6 Absatz 3 TabV.
71 Vgl. Kapitel 1.4.2.