Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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Zutaten verwenden. Sie müssen jedoch ihrerseits im Rahmen der Selbstkontrolle dafür besorgt sein, dass damit keine unerwartete Gesundheitsgefährdung für den Konsument entsteht und auch die Toxizität und das Suchtpotential des Produktes nicht erhöht werden.
Die Umstellung des Systems wird damit begründet, dass die Bedeutung der Zusatzstoffe im Vergleich zur Gesamttoxizität der Tabakprodukte gering ist. Da bei Tabakprodukten und auch bei den bestehenden Zusatzstoffen eine gewisse Toxizität toleriert wird, sind in diesen Bewilligungsverfahren kaum abschlägige Entscheide zu erwarten. Es verlangsamt zudem den Marktzutritt für neue Produkte, und ist für Behörden und Inverkehrbringer unnötig aufwändig, selbst wenn nur wenige Gesuche eingereicht werden. In den letzten 10 Jahren wurden lediglich für 2 Stoffe entsprechende Bewilligungen erteilt. Ein weiterer Stoff wurde im Rahmen des Cassis de Dijon-Verfahrens72 zugelassen. Das Cassis-de-Dijon Prinzip ermöglicht, dass Tabakprodukte, welche gemäss einer europäischen Zusatzstoffregulierungen in der EU oder einem Mitgliedsstaat zugelassen sind, auch in der Schweiz frei zirkulieren können. Dadurch wird die Bedeutung der Schweizer Positivliste für Zusatzstoffe weiter relativiert, was zusätzlich für deren Abschaffung spricht. Ob der Erlass eines Verbots oder einer tieferen Höchstmengenvorschrift in der Schweiz als in der Europäischen Union im Katalog der Ausnahmen des Cassis-de-Dijon-Prinzip gemäss VIPaV aufzuführen ist, damit das von Artikel 6 TabPG betroffene Tabakprodukt nicht gemäss Cassis-de-Dijon Prinzip auf des Schweizer Markt gebracht werden kann (Art. 16a Abs. 2 lit. E THG), muss noch geprüft werden.
Der Bundesrat legt wie bis anhin die Höchstwerte der bekannten Schadstoffe (z. B. Teer, Nikotin, Kohlenmonoxid) im Tabakrauch fest (Abs. 4). Es ist aktuell nicht beabsichtigt, dass die Schweiz unabhängig von der EU an diesen Werten Änderungen auf Verordnungsstufe vornimmt. Auch für den Dampf von E-Zigaretten soll der Bundesrat Schadstoffhöchstwerte festlegen können. Dies ist insbesondere nötig, wenn E-Zigaretten beim Konsum zu stark erhitzen, wodurch krebserregende Spaltprodukte entstehen können. Um dem entgegenzuwirken kann der Bundesrat gemäss Absatz 4 technische Normen festlegen, um diese Überhitzung zu verhindern.
Absatz 5 findet in den Fällen Anwendung, in denen ein Sachverhalt im Gesetzesrecht nicht oder nur in allgemeiner Weise geregelt ist. Wenn beispielsweise ein Tabakprodukt eine Zutat enthält, die die Konsumentin oder der Konsument nicht erwartet und für welche Anhaltspunkte bestehen, dass sie gesundheitsschädigend sein könnte, muss das BAG vorläufige Massnahmen anordnen können. Die hiermit geschaffene Rechtsgrundlage ermöglicht es, die erforderlichen vorläufigen Massnahmen situationsgerecht entweder in der Form einer befristeten Rechtsverordnung oder auch als Verfügung zu erlassen.
2. Abschnitt Verpackungen
Art. 7 Kennzeichnung und Warnhinweise
Artikel 7 stellt die gesetzliche Grundlage für die Vorschriften hinsichtlich der Kennzeichnung und der Warnhinweise dar, die derzeit im vierten Abschnitt der TabV
72 Vgl. Art. 16a–16e THG.