Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten

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(Art. 11–16) enthalten sind, und überlässt ihre Festlegung weiterhin dem Bundesrat. Die Regelung auf Verordnungsstufe wird grösstenteils mit der bestehenden Regelung in der TabV übereinstimmen. Auf den Verpackungen von Tabakprodukten müssen insbesondere die Sachbezeichnung, die Firmenbezeichnung des Herstellers, das Produktionsland sowie die Warnhinweise angegeben sein.

Auf der Stufe der Ausführungsverordnung soll eine zusätzliche obligatorische Angabe eingeführt werden: Auf der Verpackung sollen auch die wesentlichen Zutaten erwähnt werden, die im Tabakprodukt enthalten sind. Damit soll den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglicht werden, sich einfach und rasch über die Zusammensetzung der von ihnen konsumierten Produkte zu informieren und die verschiedenen Produkte zu vergleichen, die auf dem Markt angeboten werden. Dieses Vorgehen gilt für verschiedene andere Produkte wie Lebensmittel und Kosmetika und es besteht kein Grund, es nicht auch auf Tabakprodukte anzuwenden. Jedoch wird die europäische und internationale Entwicklung berücksichtigt, um keine unnötigen Handelshemmnisse zu schaffen.

Gemäss Absatz 2 regelt der Bundesrat weiter den Ort, die Form und die Grösse dieser Angaben.

Gemäss Absatz 3 bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 199273 (MSchG) über Angaben zur Herkunft vorbehalten. Es handelt sich um Artikel 47 ff. MSchG. Wenn ein Hersteller für Produkte, die in den Geltungsbereich des MSchG fallen, die Herkunftsbezeichnung «Schweiz» oder andere Herkunftsangaben im Zusammenhang mit der Schweiz verwenden will, muss er die im MSchG festgelegten Herkunftskriterien erfüllen. Obwohl dies im TabPG nicht ausdrücklich definiert ist, gilt das MSchG auch für die Werbung. Die Behörden, die für den Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung zuständig sind, sorgen im Rahmen der Überprüfung der Konformität von Produkten und Werbung dafür, dass diese Kriterien eingehalten werden. Für die Angabe des Herstellungslandes, die in der Ausführungsverordnung verlangt wird, gelten jedoch die Kriterien, die in der Tabakproduktegesetzgebung festgelegt sind.

Art. 8 Zigarettenpackungen

Wie bis anhin sollen Zigaretten nur in Verpackungen ab einer gewissen Mindestgrösse abgegeben werden. Mit dieser Vorgabe kann vermieden werden, dass Vorschriften über die Etikettierung und die Warnhinweise umgangen werden können. Zudem wird sichergestellt, dass keine sogenannten «Kinderpackungen» zu zehn Stück, welche aufgrund ihres tiefen Preises für Jugendliche besonders attraktiv sind, in der Schweiz erhältlich sind. Im Verordnungsrecht wird vorgesehen die Anzahl Zigaretten pro Verpackung wie bis anhin auf mindestens 20 Stück festzulegen.

73 SR 232.11