Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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dung mit sich bringt, muss der Inverkehrbringer die erforderlichen Massnahmen treffen, um die Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten. Die betroffenen Tabakprodukte sind unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen, wenn sich andere Mittel zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten als unzureichend erweisen. Der Bundesrat kann in der Ausführungsverordnung eine Meldepflicht vorsehen, damit die zuständige Behörde – das zuständige kantonale Laboratorium und das BAG – im Ereignisfall informiert werden (Abs. 2).
2.3 3. Kapitel: Einschränkungen der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings
Allgemeine Ausführungen zur Verfassungsmässigkeit
Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring haben den Zweck, ein Unternehmen, eine Marke oder ein Produkt bekannt zu machen, um den Absatz und Konsum des betreffenden Produkts und den Gewinn des Unternehmens zu steigern. Dies gilt auch für Tabakprodukte. Werbung wirkt sich nachweislich auf den Konsum dieser Produkte aus. Doch da es sich bei Tabakprodukten weiterhin um legale Güter handelt, wäre ein absolutes Werbeverbot für solche Produkte nach Auffassung des Bundesrates unverhältnismässig.
Mit dem Ziel, die öffentliche Gesundheit zu schützen, soll der Konsum von Tabakprodukten verringert werden. Dazu sind im neuen Gesetz verschiedene Werbebeschränkungen vorgesehen. Diese Beschränkungen können bestimmte Grundrechte verletzen, wie beispielsweise die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV), die Medienfreiheit (Art. 17 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Doch gemäss Artikel 36 BV ist die Einschränkung dieser Grundrechte unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Erforderlich sind eine gesetzliche Grundlage, ein überwiegendes öffentliches Interesse und die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Ausserdem ist der Kerngehalt der Grundrechte nicht anzutasten.
In einem Fall, bei dem es um Plakatwerbung ging, hat das Bundesgericht (BGer) das Verbot von Plakatwerbung für Tabak, die vom öffentlichen Grund aus sichtbar ist, für verfassungsmässig erklärt.82 Es hielt insbesondere fest, dass gemäss der Rechtsprechung die geschäftsmässige Werbung grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der Pressefreiheit und der Meinungs- und Informationsfreiheit falle. Nur Meinungen, deren Inhalt ideeller Natur sei, würden den Schutz geniessen, der durch diese verfassungsmässigen Freiheiten gewährt werde: Jegliche Äusserung, mit der geschäftliche Ziele verfolgt würden, falle dagegen in den Geltungsbereich der Wirtschaftsfreiheit.
Was die Wirtschaftsfreiheit betrifft, die in Artikel 27 und 94 BV verankert ist, muss die geschützte Tätigkeit auf einen «Erwerb» ausgerichtet sein, d. h. sie muss der Erzielung eines Gewinns oder Erwerbseinkommens dienen. Sie umfasst somit jegliche wirtschaftliche Tätigkeit, die selbstständig oder unselbstständig ausgeübt wird. Im Übrigen wird in der schweizerischen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Wirtschaftsfreiheit unter anderem das Recht beinhaltet, Werbung für Waren und Dienstleistungen zu betreiben83.
82 BGE 128 I 295
83 BGE 118 Ib 356, E. 4c