Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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dem Tabakkonsum verbunden ist. Überdies weist dieses Produkt ein erhebliches Suchtpotenzial auf81, das fast so gross ist wie jenes von Zigaretten.
Auf politischer Ebene verlangt die von Lukas Reimann eingereichte parlamentarische Initiative 13.438 «Gesetzliche Rahmenbedingungen für den Vertrieb von Snus schaffen», die vom Parlament noch nicht behandelt worden ist, dass der Vertrieb dieses Produkts auf dem Schweizer Markt zugelassen wird, da diese Form von Tabakkonsum weniger schädlich sei als das Rauchen von Zigaretten.
Art. 10 Meldung von Produkten nach Artikel 3 Absatz 2 vor deren Abgabe
Für neuartige Produkte, die auf der Basis anderer Ausgangsprodukte hergestellt werden, wie für Produkte ohne Tabak, die zum Rauchen bestimmt sind (z. B. Kräuterzigaretten), gilt eine Notifikationspflicht. Die Inverkehrbringer sind damit angehalten, den Bund über ihr Produkt zu informieren (Abs. 1). Diese Meldung muss nicht bereits vor dem Import eines Produkts, sondern erst vor der Bereitstellung zur Abgabe an die Konsumenten erfolgen. Diese Notifikationspflicht wird aus dem geltenden Recht übernommen und auch auf die neuen Produkte ohne Tabak, die wie Tabakprodukte verwendet werden und die zum Inhalieren bestimmte nikotinhaltige Substanzen freisetzen (E-Zigaretten) ausgedehnt. Die Notifikation wird damit begründet, dass die Verwendung anderer Pflanzen als Tabak oder die entsprechenden Liquids bei Produkten, die zum Inhalieren bestimmte Substanzen freisetzen, giftige Stoffe enthalten könnten. Dank der Notifikation kann die Bundesbehörde dies umgehend feststellen und im Gespräch mit der notifizierenden Firma oder via kantonalen Vollzug intervenieren.
Gemäss Absatz 2 wird der Bundesrat die Einzelheiten dieser Pflicht regeln, wobei beabsichtigt wird, diese Meldung für die Inverkehrbringer möglichst einfach und auf dem elektronischen Weg auszugestalten.
Art. 11 Einfuhrbeschränkungen für Produkte zum Eigengebrauch
Um die Gesundheitsrisiken für die Konsumentinnen und Konsumenten zu verringern und einen einheitlichen Vollzug des Gesetzes durch die Zollbehörden sicherzustellen, kann der Bundesrat bei Tabakprodukten, die nicht den Vorschriften des Gesetzes entsprechen, die Menge beschränken, die eine Konsumentin oder ein Konsument zum Eigengebrauch einführen darf. Dieser neue Absatz ist für Produkte relevant, deren Vertrieb in der Schweiz zwar verboten ist (z. B. Snus), die von den Konsumentinnen und Konsumenten jedoch zum Eigengebrauch eingeführt werden dürfen. Im Übrigen erleichtert eine klar festgelegte Limite für Produkte, die zum Eigengebrauch eingeführt werden dürfen, den Vollzug des Gesetzes an der Grenze.
Art. 12 Pflicht nach dem Inverkehrbringen
Wer feststellt, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt die Gesundheit in unerwarteter Weise gefährden kann, muss sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten möglichst wenig geschädigt werden (Abs. 1). Wenn Grund zur Annahme besteht, dass ein in Verkehr gebrachtes Tabakprodukt eine solche Gefähr-
81 Benowitz N.L. (1988) Nicotine and Smokeless Tobacco, CA Cancer J Clin, 38(4), 244- 247.