Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten

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Im oben erwähnten Fall zur Plakatwerbung hat das BGer die Rügen, die von den Beschwerdeführern in Bezug auf die Wirtschaftsfreiheit vorgebracht wurden, auch im Lichte von Artikel 36 BV geprüft. In Bezug auf das öffentliche Interesse vertrat das BGer die Auffassung, der Gesundheitsschutz der Bevölkerung stelle zweifellos ein Ziel von öffentlichem Interesse dar, das die Einschränkung von Grundrechten wie der Wirtschaftsfreiheit rechtfertige84. Hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismässigkeit erinnerte das Gericht an die Überlegungen, die der Bundesrat im Zusammenhang mit der Änderung des Alkoholgesetzes angestellt hatte: «Zweck jeder Werbung ist doch wohl in erster Linie die Förderung des Verkaufes und die Steigerung des Umsatzes. Für Werbezwecke würden nicht jährlich Milliarden von Franken eingesetzt, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde.»85 Dieses Argument gelte auch für die Tabakwerbung und bleibe im vorliegenden Fall von Bedeutung. Das BGer war somit der Ansicht, die Einschränkung der Werbung für Tabakprodukte auf öffentlichem Grund sowie auf privatem Grund, der vom öffentlichen Grund her einsehbar sei, stelle eine Massnahme dar, die geeignet sei, den Konsum dieser Produkte einzudämmen, und sei daher verhältnismässig. Schliesslich gelangte das BGer hinsichtlich des Kerngehalts der geltend gemachten Rechte zum Schluss, die Massnahme schränke die Möglichkeit der Beschwerdeführer, ihre Produkte in der Öffentlichkeit bekanntzumachen, nur sehr partiell ein und verhindere die Vermarktung der Produkte nicht.

Diese Überlegungen lassen sich sinngemäss auch auf die Bereiche Verkaufsförderung und Sponsoring übertragen, die beide ebenfalls darauf ausgerichtet sind, den Konsum eines Tabakprodukts zu steigern.

Art. 13 Werbung

In Artikel 13 sind die Einschränkungen der Werbung geregelt. Angesprochen sind verschiedene Ausgestaltungen von verbotener Werbung, Werbeträger, die nicht verwendet werden dürfen, und Orte, an denen keine Werbung betrieben werden darf. Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf Werbung für Tabakprodukte als auch auf Werbung für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit den konsumierten Tabakprodukten bilden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Pfeifen, Wasserpfeifen und um Geräte zur Aufnahme der Nachfüllung einer E-Zigarette86.

In Buchstabe a sind die verbotenen Ausgestaltungen von Werbung für Tabakprodukte geregelt. Diese ist untersagt, wenn sie sich speziell an Minderjährige richtet (Ziff. 1). Sie darf keinen Nutzen des Konsums von Tabakprodukten für die Gesundheit andeuten. Da die Schädlichkeit dieser Produkte anerkannt ist, wäre es irreführend, in der Werbung das Gegenteil zu behaupten. Ausserdem darf die Werbung den Konsum von Tabakprodukten nicht idealisieren und nicht mit positiven Vorstellungen wie Erfolg, Gesundheit oder Jugend in Verbindung bringen (Ziff. 2).

Gemäss Ziffer 3 ist Werbung für Tabakprodukte auch verboten, wenn sie mit preisvergleichenden Angaben oder mit Versprechen von Geschenken oder anderen Vergünstigungen betrieben wird. Solche Angebote fördern den Konsum von Tabakprodukten. Ausserdem muss vermieden werden, dass Tabakprodukte benutzt werden,

84 BGE 128 I 295, E. 5 b, bb

85 BBl 1979 I 77

86 Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 1 in Ziff. 2.1.