Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten

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bung, die sich direkt an erwachsene Konsumentinnen und Konsumenten von Tabakprodukten richtet (z. B. Zustellung der Werbung per Post, E-Mail, SMS, MMS usw.), müssen die gleichen Grundlagen gelten wie für die «klassische» Werbung. Eine Werbung für ein Tabakprodukt, die per Mobiltelefon oder über das Internet übermittelt wird (sofern es sich um eine in der Schweiz «domizilierte» Website handelt), muss ebenfalls den in Artikel 13 Buchstabe a festgehaltenen Anforderungen entsprechen. Solche Werbung bleibt indessen zulässig, wenn sie sich direkt an erwachsene Konsumentinnen und Konsumenten richtet.

– Ziffer 7 regelt die Werbung für Tabakprodukte in Werbespots und anderen Anzeigen, die im Kino gezeigt werden. Bislang wurde diese Frage auf kantonaler Ebene geregelt. Vier Kantone haben diesbezüglich bereits ein Verbot erlassen (Stand 1. Mai 2014). Die Ausweitung auf die ganze Schweiz wird eine einheitliche Regelung ermöglichen.

In Buchstabe c sind die ortsbezogenen Werbebeschränkungen geregelt. Definiert werden die Orte, an denen Werbung für Tabakprodukte untersagt ist.

– Ziffer 1 sieht ein Werbeverbot in und an Gebäuden oder Gebäudeteilen vor, die öffentlichen Zwecken dienen, und auf ihren Arealen, wie beispielsweise Verwaltungsgebäude, Bahnhöfe, Spitäler oder Einkaufszentren.

– Ziffer 2 verbietet Werbung auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen. Was die Sportveranstaltungen betrifft, übernimmt Ziffer 2 das geltende Recht (Art. 18 Bst. g TabV), beschränkt jedoch den Geltungsbereich nicht auf Sportveranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden.

– Zum Zweck des Jugendschutzes übernimmt Ziffer 3 vollständig das geltende Recht (Art. 18 Bst. a und g TabV). Unter Orten, wo sich hauptsächlich Minderjährige aufhalten, sowie unter Veranstaltungen, die hauptsächlich von Minderjährigen besucht werden, sind Schulen, Freizeitzentren, Treffpunkte von Jugendlichen, Discos für Kinder oder Jugendliche usw. zu verstehen.

In Absatz 2 sind einige Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 vorgesehen. Buchstabe a regelt den Fall der Publikationen aus dem Ausland, die nicht hauptsächlich für den Schweizer Markt bestimmt sind. Buchstabe b gestattet Werbung für Tabakprodukte zwischen Fachleuten der Tabakbranche, beispielsweise zwischen einem Hersteller und einem Verkäufer.

Art. 14 Verkaufsförderung

Erhöhungen des Verkaufspreises aufgrund einer höheren Besteuerung sind eine der wirksamsten Massnahmen im Bereich der Tabakprävention. Besonders ausgeprägt ist dieser Effekt bei Personen mit geringem Einkommen, wie beispielsweise bei Jugendlichen87. Mit der Verkaufsförderung werden die Auswirkungen der höheren Besteuerung kompensiert, womit dem Präventionseffekt entgegengewirkt wird. Dies trifft vor allem dann zu, wenn sich die Preisnachlässe an junge Konsumentinnen und

87 Chaloupka F.J., Yurekli A., Fong G.T. (2012), Tobacco Taxes as a Tobacco Control Strategy. Tobacco Control, 21, 172-180. Holly A. (1999), Relations entre la consommation tabagique et la taxation du tabac - Divers scénarios. IEMS, Universität Lausanne, Schweiz.