Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht
um die Konsumentinnen und Konsumenten in ein bestimmtes Geschäft zu locken (Lockvogelangebot).
In Buchstabe b sind die Einschränkungen von Werbung auf verschiedenen Werbeträgern geregelt. Dabei geht es darum, die Präsenz von Tabakprodukten und von Werbung für Tabakprodukte im Alltag einzuschränken.
– Ziffer 1 verbietet die Werbung auf Gebrauchsgegenständen, die nicht im Zusammenhang mit Tabakprodukten stehen. Für diese Bestimmung wurde das geltende Recht übernommen, das an Jugendliche gerichtete Werbung (Art. 18 Bst. b, c und d TabV) auf Schülermaterialien (Schulmappen, Etuis, Füllfederhaltern usw.), auf Werbegegenständen, die unentgeltlich an Jugendliche abgegeben werden, wie T-Shirts, Mützen, Fähnchen und Badebälle, sowie auf Spielzeug verbietet. Der Geltungsbereich dieses Verbots wird jedoch auf weitere Gebrauchsgegenstände ausgedehnt, wie beispielsweise auf Sonnenschirme, und das Verbot wird nicht mehr auf Werbung beschränkt, die an Jugendliche gerichtet ist. Der Begriff «Gebrauchsgegenstand» ist bei dieser Bestimmung in einem weiteren Sinn zu verstehen als der im LMG verwendete Begriff. Zulässig ist nur Werbung auf Gebrauchsgegenständen, die in einem direkten Zusammenhang mit Tabakprodukten stehen, wie beispielsweise Aschenbecher, Pfeifenstopfer oder Zigarrenschneider.
– Ziffer 2 sieht ein Werbeverbot in und an öffentlichen Verkehrsmitteln vor.
– Ziffer 3 verbietet die Werbung in Publikationen wie Zeitungen, Zeitschriften usw. Bislang bestand ein solches Verbot für Werbung in Zeitungen, Zeitschriften oder andern Publikationen, die hauptsächlich für Jugendliche bestimmt sind (Art. 18 Bst. b TabV). Nun wird das Verbot auf alle übrigen Publikationen ausgeweitet, mit Ausnahme von Publikationen, die sich an die in der Tabakbranche tätigen Personen richten (siehe Abs. 2 Bst. b), und von Publikationen aus dem Ausland, die nicht hauptsächlich für den Schweizer Markt bestimmt sind (siehe Abs. 2 Bst. a).
– In Ziffer 4 wird die Werbung für Tabakprodukte auf Plakaten und allen anderen Formen der Aussenwerbung, die von öffentlichem Grund aus einsehbar sind, einheitlich geregelt. Dies betrifft auch die zahlreichen Plakate, die an privaten Gebäuden angebracht, aber von öffentlichem Grund aus sichtbar sind. Die meisten Kantone haben bereits Vorschriften zu dieser Frage erlassen. In 15 Kantonen besteht ein Verbot für Plakatwerbung auf öffentlichem Grund. In 14 dieser Kantone sind auch Plakate mit Werbung für Tabakprodukte untersagt, die von öffentlichem Grund aus einsehbar sind (Stand 1. Mai 2014). Nicht unter diese Bestimmung fällt das beleuchtete Firmenschild eines Geschäfts, das Tabakprodukte verkauft, im Gegensatz zu einer Leuchtreklame für eine bestimmte Marke von Tabakprodukten.
– In Ziffer 5 wird auf das 1964 mit dem RTVG eingeführte geltende Verbot der Werbung für Tabakprodukte in Radio und Fernsehen hingewiesen. In diesem Bereich werden somit keine Änderungen vorgenommen.
– Ziffer 6 regelt die Frage von Inhalten, die per Post zugestellt werden oder die elektronisch vermittelt werden (z. B. Websites, E-Mails, Applikationen für Mobiltelefone, DVD-Filme, Filme im Internet und Videospiele). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Werbung in den elektronischen Medien eine starke Entwicklung verzeichnet. Für nicht verbotene Werbung, d. h. Wer-