Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten

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Konsumenten oder an Konsumentinnen und Konsumenten richten, die einer benachteiligten sozialen Schicht angehören.

In den USA entsprachen 2011 die den Konsumentinnen und Konsumenten gewährten Preisnachlässe 84% der gesamten Werbeausgaben, die von den Zigarettenherstellern gemeldet wurden88. Für die Schweiz liegen zwar keine entsprechenden Zahlen vor, doch offensichtlich sind Preisnachlässe auch in unserem Land ein auf breiter Basis angewandtes Marketinginstrument. Im Marketing sind Preisnachlässe eine wichtige Massnahme, um Konsumentinnen und Konsumenten anzusprechen, die besonders preissensitiv sind: Dabei handelt es sich in erster Linie um Jugendliche, die mit dem regelmässigen Konsum von Tabakprodukten beginnen, indem sie selbst Zigaretten kaufen, sowie um Personen aus benachteiligten Gesellschaftsschichten und um Raucherinnen und Raucher, die hauptsächlich aus finanziellen Gründen mit dem Rauchen aufhören möchten. Da Steuer- und Preiserhöhungen zu den wirksamsten Massnahmen im Bereich der Prävention gehören, ist davon auszugehen, dass die Aufhebung von Preisnachlässen eine erhebliche präventive Wirkung hat.

Als Massnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wird im Vorentwurf vorgeschlagen, gewisse Arten der Verkaufsförderung für Tabakprodukte zu verbieten. So gehören die unentgeltliche Abgabe von Tabakprodukten (beispielsweise zwei Produkte zum Preis eines Produkts, Abgabe von einzelnen Zigaretten usw.), die Abgabe von Geschenken (beispielsweise Abgabe eines Feuerzeugs beim Kauf einer Packung Zigaretten) und die Abgabe von Preisen (beispielsweise Überreichung eines Preises im Rahmen eines Wettbewerbs) künftig zu den verbotenen Formen der Förderung des Verkaufs von Tabakprodukten.

Dasselbe gilt für zeitlich und örtlich beschränkte sowie an einen bestimmten Personenkreis gerichtete Preisnachlässe (z. B. für die Besucherinnen und Besucher einer Veranstaltung, die während eines kurzen Zeitraums an einem bestimmten Ort durchgeführt wird). Dabei geht es vor allem um die Verkaufsförderung an Festivals, Konzerten und anderen Veranstaltungen. Der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakprodukten zu Vorzugspreisen durch Hostessen, die sich direkt an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Veranstaltung wenden, oder an Verkaufsständen im Rahmen eines Festivals wird somit nicht mehr gestattet sein.

Gestützt auf Artikel 118 Absatz 2 BV kann der Bund Beschränkungen der Verkaufsförderung für Tabakprodukte vorsehen. Einzig Massnahmen, die vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen und nicht in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV), sind ausgeschlossen. Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), die mit dem Verbot der Förderung des Verkaufs von Tabakprodukten verbunden ist, ist jedoch gemäss Artikel 36 BV zulässig, da sie durch ein öffentliches Interesse (Schutz der öffentlichen Gesundheit) gerechtfertigt.

Mit der vorgesehenen Eingrenzung des Verbots von Preisnachlässen wird dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen, sowohl in Bezug auf die Eignung als auch hinsichtlich der Angemessenheit und der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. Es handelt sich nicht um eine generelle Massnahme, die für alle Situationen gilt, sondern um eine Einschränkung, die lediglich in bestimmten Situationen oder für ganz bestimmte Personenkreise anwendbar ist. Damit soll verhindert

88 Federal Trade Commission (2013), Cigarette Report for 2011, Washington DC, USA.