Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten
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werden, dass der Konsum von Tabakprodukten mit aggressiven Aktionen gefördert wird.
Im Übrigen kann die Tabakbranche die Preise dieser Produkte frei festlegen. Dieser Vorentwurf sieht keinen Mindestverkaufspreis vor und gefährdet somit den Preisbildungsmechanismus nicht. Ausserdem wird der Marktmechanismus, der auf dem Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage beruht, nicht behindert oder ersetzt, und diese Beschränkungen haben keine Verschiebung der Nachfrage zu anderen Produkten zur Folge.
Die Verkaufsförderung, die sich an die in der Tabakbranche tätigen Personen richtet
– wie beispielsweise an die Betreiberinnen und Betreiber von Tabakgeschäften –, wird nicht eingeschränkt.
Die Eidg. Zollverwaltung (EZV) kennt die für die Besteuerung gemeldeten Verkaufspreise, jedoch nicht die jeweiligen Preise in den verschiedenen Verkaufsstellen. Sie könnte ihre Daten den Kantonen für die Anwendung des Gesetzes zur Verfügung stellen.
Art. 15 Sponsoring
Das Sponsoring von Veranstaltungen ist für die Hersteller von Tabakprodukten eine Massnahme, mit der sie ihren Produkten ein positives Image verleihen können. Die Kantone Solothurn und Wallis haben bereits Einschränkungen des Sponsorings durch Hersteller von Tabakprodukten vorgesehen (Stand 1. Mai 2014). In diesem Vorentwurf wird eine Einschränkung des Sponsorings vorgeschlagen. Der Vorschlag entspricht den Sponsoringeinschränkungen, die in der EU-Richtlinie 2003/33/EG vom 26. Mai 2003 über die Tabakwerbung festgelegt sind.89 So ist das Sponsoring von Tätigkeiten und Veranstaltungen in der Schweiz, die internationalen Charakter haben, sowie von Personen verboten, die im Rahmen von entsprechenden Tätigkeiten und Veranstaltungen auftreten (Abs. 1). Als Sponsoring gilt jede Art von Beitrag zu einer Veranstaltung oder Tätigkeit sowie jede Art von Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Konsum von Tabakprodukten zu fördern (Art. 3 Bst. c).
Von der Regelung werden Tätigkeiten und Veranstaltungen in der Schweiz erfasst, die internationalen Charakter haben, indem sie teilweise im Ausland stattfinden (Abs. 1 Bst. a Ziff. 1) oder eine sonstige grenzüberschreitende Wirkung haben (Abs. 1 Bst. a Ziff. 2), indem sie insbesondere über das Fernsehen, Radio oder Internet offiziell in ein oder mehrere andere Länder übertragen oder ausgestrahlt werden, wenn Werbung für eine solche Veranstaltung auch im Ausland betrieben wird oder wenn ein ausländischer Organisator Einladungen an seine Kunden oder an Dritte verteilt. Kurze Filme oder Fotos einer Veranstaltung in der Schweiz, die von Privatpersonen über das Internet verbreitet werden, fallen nicht unter diese Bestimmung.
Ebenfalls verboten ist Sponsoring für Personen, die im Rahmen von internationalen Veranstaltungen oder Tätigkeiten auftreten, die nicht gesponsert werden dürfen. Dabei geht es um Sportlerinnen und Sportler, Musikerinnen und Musiker sowie um
89 Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen, ABl. L 152 vom 20. Juni 2003, S. 16 ff.