Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/107: Bundesgesetz über Tabakprodukte · 69 Seiten

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andere Künstlerinnen und Künstler. Das Publikum fällt selbstverständlich nicht unter diese Bestimmung.

In Absatz 2 wird klargestellt, dass auch die «passive» Seite des Sponsorings vom Verbot erfasst wird. So ist nicht nur das Sponsoring einer Veranstaltung, einer Tätigkeit oder einer beteiligten Person im Sinn von Absatz 1 verboten, sondern auch das Annehmen von Vorteilen aus einem solchen Sponsoring.

Das Radio- und Fernsehsponsoring bleibt verboten (Art. 12 Abs. 4 RTVG).

Art. 16 Warnhinweis

Artikel 16 sieht vor, dass jede Werbung für Tabakprodukte und die Hinweise auf Sponsoring mit einem Warnhinweis im Sinne von Artikel 7 versehen sein müssen.

Die bedeutendsten Zigarettenhersteller bringen in ihrer Tabakwerbung schon heute freiwillig Warnhinweise an. Mit der Festlegung dieser Anforderung im Gesetz wird somit bloss die derzeitige Praxis bestätigt. Von dieser Bestimmung wird die gesamte erlaubte Werbung betroffen sein.

Beim Sponsoring muss hingegen noch genau festgelegt werden, unter welchen Umständen ein Warnhinweis sinnvoll ist und wann er unverhältnismässig ist. Deshalb kann der Bundesrat für bestimmte Hinweise auf Sponsoring Ausnahmen vorsehen (Abs. 2).

Art. 17 Weitergehende Beschränkungen der Kantone

Analog zur Bundesgesetzgebung über das Passivrauchen haben die Kantone die Möglichkeit, weitergehende Massnahmen als im Vorentwurf enthaltene vorzusehen. Das TabPG legt ein minimales Schutzniveau in Bezug auf die Werbung, die Verkaufsförderung und das Sponsoring für Tabakprodukte fest.

Zwei Kantone (VS und SO) haben im Bereich des Sponsorings bereits Regeln eingeführt, die weiter gehen als die entsprechenden Bestimmungen im vorliegenden Vorentwurf (Stand 1. Mai 2014). Artikel 17 stellt sicher, dass diese kantonalen Regelungen nicht geändert werden müssen und ihre Gültigkeit bewahren.

2.4 4. Kapitel: Abgabe an und durch Minderjährige sowie Testkäufe

Art. 18 Abgabe an und durch Minderjährige

Mit dieser neuen Bestimmung wird die Abgabe von Tabakprodukten an Minderjährige in der ganzen Schweiz vereinheitlicht und untersagt (Abs. 1). Damit löst das Bundesrecht die Regelungen in 21 Kantonen ab, die bereits eine Altersgrenze für den Verkauf von Tabakprodukten an Minderjährige festgelegt haben (vgl. Ziff. 1.2.6). Ebenfalls verboten ist die Abgabe von Tabakprodukten durch Minderjährige. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn Minderjährige ein Produkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben könnten, das sie nicht erwerben dürfen. Der Begriff «Abgabe» an Minderjährige wurde aus dem Entwurf für das Bundesgesetz über den Handel mit alkoholischen Getränken übernommen. Die Abgabe umfasst nicht nur den Verkauf, sondern auch die kostenlose Abgabe.