Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten

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Die GST und der VSP weisen darauf hin, dass betreffend die Abgabe von TAM auf Vorrat bei der Absprache über die Abgabe von kritischen Antibiotika auf Vorrat die Fachorganisationen involviert werden müssen.

pharmaSuisse zweifelt an einer Unterteilung in kritische und unkritische Antibiotika und schlägt zur grösseren Flexibilität vor, dass der Bundesrat die Liste ausserhalb der Verordnung festlegt.

Gallo Suisse erachet das Verbot der Abgabe von Medikamenten mit Wirkstoffen gemäss Anhang 5 auf Vorrat im Geflügelbereich als sehr problematisch, da aktuell keine echten Alternativen bestehen und eine rechtzeitige wirkungsvolle Behandlung so fast unmöglich wird. In begründeten Fällen (bekanntes Herdengeschehen oder einschlägige Befunde von Parallelherden) sollen auch die Mittel der Wirkstoffkategorien gemäss Anhang 5 massvoll auf Vorrat abgegeben werden.

Die UFA erachtet das Verbot der prophylaktischen Abgabe auf Vorrat an kritischen Antibiotika zur Minimierung der Antibiotikaresistenzentwicklung als richtig. Der Einsatz dieser Produkte sollte jedoch nach einer Resistenzabklärung auf dem Betrieb durch den Tierarzt aus Tierschutzgründen weiterhin möglich bleiben. Heute kommen „Entwurmungsfutter“ als verwendungsfertiges Fütterungsarzneimittel auf den Landwirtschaftsbetrieben zum Einsatz, welche nicht zur Resistenzproblematik bei Mikroorganismen beitragen. Diese sollten deshalb durch die TAMV betreffend prophylaktischer Abgabe auf Vorrat weiterhin gesondert betrachtet und entsprechend geregelt werden.

Die SMP lehnt die vorgeschlagene Neuregelung, dass antimikrobielle Wirkstoffe nicht mehr auf Vorrat an Tierhalter abgegeben werden sollen, ab. Die vorgeschlagene Änderung ist nicht praxistauglich. Der fachgerechte Einsatz ist über den neu vorgeschlagenen Artikel 10a zu gewährleisten. Bei Milchtieren mit akuten Entzündungen (z.B. bei Kreuzvierteln) muss sofort im Einvernehmen mit dem Tierarzt gehandelt werden. Tierärzte sind oft stark belastet und können nicht in jedem Fall innert einer Stunde vor Ort sein. Die Tiere dürfen nicht leiden (Tierschutz). Der Tierhalter ist vor Ort und kann sofort reagieren.

TI begrüsst die Einschränkung des präventiven Gebrauchs von Antibiotika.

VD ist sich der Bedrohung, die mit der Entwicklung von Antibiotikaresistenzen einhergeht, sehr bewusst. Allerdings darf nach Ansicht von VD bei der Bekämpfung der Antibiotikaresistenzen das von der Landwirtschaft verfolgte Ziel der Wettbewerbsfähigkeit nicht ausser Acht gelassen werden. VD weist ebenfalls darauf hin, dass der neue Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2bis, der die Abgabe von Antibiotika zur Prophylaxe auf Vorrat verbietet, überarbeitet oder zumindest geklärt werden muss. Nicht mehr über solche Vorräte verfügen zu dürfen (einschliesslich der antimikrobiellen Trockensteller), stellt die heutige Praxis auf den Kopf, da sie die Tierhaltenden verpflichtet, systematisch die Tierärztin oder den Tierarzt beizuziehen. Wenn zur Prävention von Euterentzündungen keine Trockensteller mehr auf Vorrat gehalten werden dürfen, kann das nicht zu unterschätzende wirtschaftliche Auswirkungen auf die Milchproduktion haben. Aus diesem Grund muss der Begriff „Prophylaxe“ sehr genau umschrieben und evaluiert werden, unter welchen Rahmenbedingungen eine prophylaktische Abgabe von antimikrobiellen Wirkstoffen möglich wäre. Diese Rahmenbedingungen würden insbesondere eine spezielle Ausbildung der Tierhaltenden für eine korrekte Verabreichung von Antibiotika vorsehen.

Die VSKT Regio Centro, UR und das VdU kamen zu keiner einheitlichen Stellungnahme insbesondere betreffend den Aspekt der risikobasierten Festlegung der Anzahl Betriebsbesuche durch den kantonalen Veterinärdienst. Aufwand- und Nutzen wird je nach bisherigen konkreten Vollzugsabläufen unterschiedlich beurteilt.

Auch aus Sicht der VSKT und von GR ist das Konzept der risikobasierten Festlegung der Anzahl Betriebsbesuche durch den kantonalen Veterinärdienst nicht zielführend im Sinne eines schweizweit harmonisierten Vollzugs. Insbesondere werden Aufwand- und Nutzen je nach bisherigen konkreten Vollzugsabläufen in den verschiedenen Kantonen unterschiedlich beurteilt.

Dass die Betriebsbeurteilung des Tierarztes / der Tierärztin zum korrekten Tierarzneimitteleinsatz in Häufigkeit und inhaltlicher Qualität verbessert werden muss, ist jedoch bei der VSKT, der VSKT Regio Centro, UR, GR und dem VdU unbestritten.