Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 79 Seiten

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BS weist (auch im Bereich Lebensmittelsicherheit) darauf hin, dass die Ermittlung von Risikokategorien in Zusammenhang mit der Ermittlung der Kontrollfrequenzen in Bezug auf die TAM-Vereinbarungen dringend einheitlich zu regeln und zu definieren ist.

Auch nach Ansicht von BL muss die Betriebsbeurteilung des Tierarztes zum korrekten Tierarzneimitteleinsatz in Häufigkeit und inhaltlicher Qualität verbessert werden. Für kleine Betriebe muss gemäss BL überdacht werden, ob eine TAM-Vereinbarung mit 2-jährlichen Betriebsbesuchen sinnvoll ist.

BE begrüsst zwar die Einführung risikobasierter Besuchsfrequenzen im Rahmen der TAM-

Vereinbarungen, ist hingegen der Ansicht, dass die Verantwortungen nicht stufengerecht zugeordnet sind und es Aufgabe des Vollzugs ist, die Kriterien für die Zuordnung zu Risikokategorien festzulegen und Aufgabe der Tierärzte, die Risikokategorie aufgrund der Vorgaben den Einzelbetrieben zuzuordnen. BE weist darauf hin, dass keinesfalls der Kanton diese Aufgabe wahrnehmen kann.

Die VSKT stellt das Prinzip des unterschiedlichen Weiter- und Fortbildungsumfangs für FTVP-

Tierärzte / Tierärztinnen und für die andern Tierärzte / Tierärztinnen, die TAM an Nutztierhalter abgeben, in Frage. Auch nach Ansicht von BL muss der Weiter- und Fortbildungsumfang für FTVP sowie für alle Tierärzte, die TAM an Halter für Nutztiere abgeben oder verschreiben, überdacht werden. Die VSKT und BL fordern diesbezüglich, dass die Anforderungen besser aufeinander abzustimmen sind, aber dabei das Niveau für alle TAM-abgebenden Tierärzte / Tierärztinnen ausreichend hoch anzusetzen ist.

Die VSKT Regio Centro und das VdU kamen zu keiner einheitlichen Stellungnahme betreffend den Weiter- und Fortbildungsumfang für FTVP für alle Tierärzte, die TAM an Halter für Nutztiere abgeben oder verschreiben. Ein gemeinsamer Nenner besteht jedoch darin, dass die Anforderungen besser aufeinander abzustimmen sind und das Niveau ausreichend hoch zu setzen ist.

VD ist erfreut über die Schaffung von Richtlinien, die eine Weiterbildungspflicht für die behandelnden Tierärztinnen und Tierärzte vorsehen. VD begrüsst es, dass diese Weiterbildung stärker auf die präventive Komponente der Arbeit dieser Gesundheitsfachpersonen ausgerichtet ist.

JU begrüsst ebenfalls die Schaffung des neuen Anhangs 5, mit dem die Abgabe auf Vorrat bestimmter kritischer Antibiotika verboten werden soll (Art. 11 Abs. 2bis), was im Sinne des Projekts StAR ist. JU befürchtet jedoch, dass eine Einschränkung der zulässigen Mengen für die anderen Medikamente finanzielle Konsequenzen für die Landwirte hätte, die möglicherweise öfter die Tierärztin oder den Tierarzt beiziehen müssten. Weiter ist JU der Ansicht, dass die Sorgfaltspflicht (Art. 22) präzisiert und insbesondere das Verhältnis zwischen Tierarzt und Tierhalter klarer definiert werden müsste. Hingegen begrüsst JU die Idee einer risikobasierten Einteilung der Betriebe, wobei jedoch die Beurteilung auf Kriterien basieren sollte, die vom BLV festgelegt werden.

Die RS GST SG,AR,AI erachtet es als sehr wichtig, dass die Weisungen und Anordnungen im Rahmen einer abgeschlossenen TAM-Vereinbarung nicht durch den Abschluss einer neuen TAM-Vereinbarung unterlaufen werden können und Verträge somit nur nach Meldung an das Veterinäramt gekündigt werden können.

BE weist darauf hin, dass die Anpassungen der vorliegenden zweiten Etappe der TAMV-Revision konsequent auf das Ziel „fachgerechte Anwendung von Tierarzneimitteln" auszurichten und hinsichtlich Aufwand und Nutzen zu überprüfen sind. Nach Ansicht von BE halten dieser Überprüfung insbesondere die vorgeschlagene Meldepflicht für TAM-Vereinbarungen sowie die Einschränkung der Abgabe von Tierarzneimitteln auf Vorrat ohne gleichzeitige Schaffung von Instrumenten zur Stärkung des fachgerechten Einsatzes nicht stand. Aus diesem Grund lehnt der Regierungsrat diese Regelungen ab.

BE ist aber auch der Ansicht, dass die Verknüpfung von FTVP und TAM-Vereinbarung untrennbare Verantwortungen zusammenbringt und zu begrüssen ist. Sie muss jedoch noch konsequenter zu Ende gedacht werden. So sollen FTVP-Vereinbarungen analog den TAM-Vereinbarungen auch mit Praxen abgeschlossen werden können. Die Verantwortlichkeiten innerhalb der Praxis sind zu regeln. Die Überwachung im Rahmen der TAM-Vereinbarungen und der FTVP-Verträge ist analog zu regeln und zu koordinieren.