Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/11: Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) · 11 Seiten

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3 Auswirkungen

Die Vorlage schafft keine neuen Aufgaben. Unmittelbare finanzielle und personelle Auswirkungen sind daher nicht zu erwarten. Weiter hat die Vorlage weder Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden, noch auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft oder die Umwelt.

4 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Das ZNDG stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 19994 (BV). Artikel 54 Absatz 1 BV beinhaltet die materiellen Kompetenzen des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten und damit zur Regelung der Tätigkeiten in der nachrichtendienstlichen Auslandaufklärung. Die Bundesverfassung erklärt ausserdem in Artikel 173 Absatz 2 BV die Bundesversammlung für alle Geschäfte zuständig, die keiner anderen Behörde zugewiesen sind. In diesem Rahmen bewegt sich auch die vorliegende Teilrevision des Gesetzes. Sie überschreitet den in Artikel 1 ZNDG verankerten Aufgabenbereich nicht.

Die im Rahmen der vorliegenden Revision vorgeschlagenen Änderungen können in Grundrechte eingreifen, so beispielsweise die Privatsphäre (Art. 13 BV) tangieren. Insbesondere die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) als Teilgehalt der Privatsphäre schützt jede Bearbeitung von Daten (vgl. BGE 122 I 360).

Mit Blick auf Artikel 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz der Grundrechte Dritter gerechtfertigt sein und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Zudem darf der Kern der Grundrechte nicht angetastet werden.

Der heute in Form einer Übergangsbestimmung geregelte ISAS-Pilotbetrieb soll in einem Gesetz im formellen Sinn, dem ZNDG, verankert werden. Sowohl die Beschaffung der dort abgelegten Daten, als auch deren Bearbeitung erfolgt gestützt auf das ZNDG und betrifft sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland.

Das öffentliche Interesse an der Beschaffung und Bearbeitung der Daten ist evident und besteht im Schutz der inneren und äusseren Sicherheit. Ein legitimes öffentliches Interesse ist zweifelsohne vorhanden.

Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Regelung ist zu prüfen, ob sie geeignet und erforderlich ist und ob sie in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. Die Massnahme der Bearbeitung und Aufbewahrung sicherheitspolitisch bedeutsamer Informationen über das Ausland ist geeignet, den Schutz der inneren und äusseren Sicherheit sicherzustellen. Auch die Erforderlichkeit ist zweifelsohne zu bejahen, da kein milderes Mittel zur Verfügung steht, welches das frühzeitige Erkennen potenzieller Gefahren für die innere und äussere Sicherheit ermöglichen würde.

Um dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, werden durch eine interne Qualitätssicherung bei der Erfassung in ISAS die Erheblichkeit und

4 SR 101