Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/11: Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) · 11 Seiten
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Art. 6f (neu) Zugriffsrechte
Abs. 1
Wie bereits erwähnt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 6a Abs. 1 oben), war in der Pilotphase der Benutzerkreis limitiert, was für Testzwecke durchaus ausreichte. Mit der Beendigung der Pilotphase und der Einführung des Informationssystems ISAS kann diese Beschränkung aufgehoben und der Benutzerkreis auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB ausgeweitet werden, die mit der Erfassung, Abfrage, Auswertung und Qualitätssicherung der Daten beauftragt sind und einen Zugriff zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Der NDB-interne Benutzerkreis wird damit weitgehend deckungsgleich mit dem Benutzerkreis der Staatsschutz-Datenbank ISIS.
Abs. 2
Damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB eine systemübergreifende Abfrage (vgl. die Erläuterungen zu Art. 6e Abs. 2 oben) über ISAS und ISIS vornehmen können, müssen sie in beiden Systemen über die entsprechenden Zugriffsrechte verfügen. Das Suchresultat enthält nur diejenigen Angaben, die auch bei einer einzelnen Abfrage von ISIS oder ISAS angezeigt würden.
Abs. 3
Externe Benutzer haben nur auf den Index Zugriff und sind das Bundesamt für Polizei sowie die kantonalen Nachrichtendienste.
Art. 6g (neu) Weitergabe von Personendaten an inländische Behörden
Damit der NDB seinen Auftrag erfüllen kann, muss er Personendaten an politische Behörden, Strafverfolgungs-, Justiz- oder Sicherheitsbehörden weiterleiten können. Die Regelung entspricht weitgehend dem geltenden Recht von Artikel 17 BWIS. Die betreffenden Behörden werden durch den Bundesrat bestimmt.
Art. 6h (neu) Weitergabe von Personendaten an ausländische Behörden
Dieser Artikel übernimmt weitgehend die Bestimmungen des Artikel 17 Absätze 3 und 4 BWIS. Das Datenschutzrecht sieht in der Regel vor, dass Personendaten nur an Staaten weitergegeben werden dürfen, die einen mit dem schweizerischen Niveau vergleichbaren Datenschutz garantieren (Art. 6 Abs. 1 DSG; SR 235.1). Das würde die meisten aussereuropäischen Länder von der Zusammenarbeit mit dem NDB ausschliessen, falls nicht im Einzelfall die restriktiven Ausnahmen von Artikel 6 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes zur Anwendung kommen könnten. Dies würde den NDB von wichtigen Informationsquellen gerade in Krisenregionen ausschliessen.
Schon das BWIS stellt deshalb besondere Regelungen für die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit und Weitergabe von Personendaten mit dem Ausland auf, die das ZNDG hier übernimmt. Dazu besteht eine lange und von den Aufsichtsorganen (ND-Aufsicht des VBS und früher des EJPD und der Geschäftsprüfungsdelegation der Eidgenössischen Räte) begleitete und kontrollierte Praxis.
Absatz 3 Buchstabe d betrifft die Unbedenklichkeitsanfragen oder Clearings zu Gunsten von Personen, die im Ausland Zugang zu klassifizierten Projekten, Informationen, Anlagen etc. erhalten sollen. Solche Auskünfte sind in der Regel im