Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/11: Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) · 11 Seiten
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Abs. 2
Der NDB sorgt für eine regelmässige Überprüfung der in ISAS gespeicherten Daten. Daten, die er nicht mehr für die Erfüllung der Aufgaben benötigt, werden gelöscht und nach den Vorgaben des Bundesarchivs archiviert (Art. 6l).
Abs. 5
Verschiedene Berichte der Aufsichtsorgane haben aufgezeigt, wie wichtig eine verlässliche und handhabbare Qualitätssicherung für die Güte der Daten des NDB ist. Die Einrichtung einer internen Qualitätssicherungsstelle bei ISIS hat sich bewährt und soll auch gesetzlich verankert werden. Analog ISIS werden auch im Bereich ISAS regelmässig Schulungen abzuhalten sein, damit die Qualität und Relevanz der in ISAS bearbeiteten Informationen gewährleistet ist. Der Umfang der Kontrollen wird durch den Bundesrat festzulegen sein (vgl. Art. 6m Abs. 1 Bst. c). Obwohl in ISAS ausschliesslich sicherheitspolitische Informationen mit Bezug zum Ausland bearbeitet werden, ist es denkbar, dass im Analyse- und Lagefortschreibungssystem auch Informationen zu natürlichen oder juristischen Personen, welche in der Schweiz (Wohn)sitz haben, bearbeitet werden (bspw. im Bereich Proliferation im Zusammenhang mit Exportgeschäften). Diesfalls werden die erfassten Informationen speziell gekennzeichnet und den restriktiveren Datenbearbeitungsvorschriften des BWIS unterstellt, d.h. es ist die in Artikel 29 Absatz 5 ISV-NDB vorgesehene Erfassungskontrolle und eine periodische Gesamtbeurteilung (vgl. Art. 32 ISV-NDB) durchzuführen. Dies im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers, die Datenbearbeitung über Schweizer einem strengeren Regime zu unterstellen.
Art. 6e (neu) Struktur
Abs. 1
ISAS besteht aus drei Teilen: Der Aktenablage, in der die vom NDB beschafften oder bei eingehenden sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen über das Ausland digitalisiert und abgelegt werden, dem Analyse- und Lagefortschreibungssystem, das auf die in der Aktenablage gespeicherten Informationen zugreift und in dem diese in Objekte, Relationen und Meldungen strukturiert und mit Metadaten angereichert werden und dem Index, der auf die Objekte des Analyse- und Lagefortschreibungssystems zugreift und auf den berechtigte externe Behörden Zugriff haben (vgl. dazu die Ausführungen zu 6f unten).
Abs. 2
Der NDB bearbeitet sowohl sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen mit Bezug zum Inland (ISIS), als auch solche mit Bezug zum Ausland (ISAS). Angesichts der unterschiedlichen Bearbeitungsvorschriften werden diese beiden Datensammlungen auch weiterhin voneinander getrennt bleiben. Damit der NDB die Aufgabe der umfassenden Gefährdungsanalyse (vgl. Art. 3 Abs. 1) wahrnehmen kann, muss er rasch auf alle Informationsgefässe zugreifen können, die für die Aufgabenerfüllung relevante Informationen enthalten. Diese besondere Analyse- und Auswertungsmöglichkeit ist heute bereits in Artikel 6 ISV-NDB beschrieben. Dabei werden den abfragenden Benutzerinnen und Benutzern nur diejenigen Daten zu einer Person, Organisation oder einem Ereignis angezeigt, die sie insgesamt auch bei separater Abfrage der betroffenen Systeme erhalten würden.